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& 2. Ebenso sind Gewerbtreibende aus dem Gebiete der freien und Hansestadt Bremen
und deren Reisende, wenn sie sich mit einer solchen von der dortigen Polizeibehörde ausgestellten
Gewerbelegitimationskarte versehen haben und sie bei sich führen, in der vorgedachten Beziehung
zum steuerfreien Geschäftsbetriebe in hiesigen Landen ermächtigt, und nicht mehr zur Entnehm-
ung eines Gewerbesteuerfreischeins verpflichtet.
Auch ist den Reisenden selbst dann, wenn sie Aufträge für mehr, als ein Handels- oder
Fabrikhaus besorgen, der steuerfreie Geschäftsbetrieb gestattet.
& 3. Bremischer Seits werden die Gewerbelegitimationskarten ganz nach demselben
Muster, wie unter den Zollvereinsstaaten vereinbart worden (Beifuge A zur Allerhöchsten
Verordnung vom 6ten vorigen Monats), ausgefertigt. Nur wird vom künftigen Jahre an in
den dort zur Ausstellung kommenden Karten statt der im zollvereinsländischen Formulare
stehenden Worte:
„bei den Behörden der übrigen Zollvereinsstaaten bescheinigt, daß für den Gewerbe-
betrieb ## vorgedachten Geschäftsrauße im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden
Steuern zu entrichten sind“
den bestehenden Verhältnissen entsprechend gesetzt werden:
„bei den Behörden der Zollvereinsstaaten bescheinigt, daß vorgedacht= Geschäfts-
hoim hiesigen Staate zum Gewerbebetriebe berechtigt .“
§& 4. Handelsreisende aus Bremen, welche die bezeichneten Geschäfte ohne Beisichführung
einer Gewerbelegitimationskarte in hiesigen Landen ausüben, sind zur Untersuchung zu ziehen
und mit Ordnungsstrafe nach § 71 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 2 fsten
December 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite 338) zu belegen.
& 5. Die frühere, die gegenseitige Behandlung der Handelsreisenden aus den Zolll-
vereinsstaaten und der freien und Hansestadt Bremen betreffende Verordnung vom Zsten
December 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1857, Seite 20) tritt außer
Kraft.
Dresden, den 30sten Juni 1864.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
von Falkenstein. Frhr. v. Friesen.
Horn.