Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

— 241 — 
& 70) Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Zwickau betreffend; 
vom 2ten Juli 1864. 
D. Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium zu der 
von dem Stadtrathe zu Zwickau unter Zustimmung der dasigen Gemeindevertretung be- 
schlossenen Anleihe von 150,000 Thalern gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, 
Seiten des Letzteren unkündbaren, übrigens vom Jahre 1869 an in jährlichen Raten auszu- 
loosenden Schuldscheinen, nachdem Se. Majestät der König die nachstehend abgedruckten, im 
§ 12 des Anleiheplans enthaltenen Rechtsvergünstigungen, die Verjährung, die Eigenthums- 
klage und die Mortification der Schuldscheine, deren Zinsleisten und der Zinsscheine betreffend, 
Allergnädigst zu bewilligen geruht haben, die Genehmigung ertheilt. 
Solches wird zur Nachachtung für die Behörden und Diejenigen, die es angeht, hiermit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 2ten Juli 1 864. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. 
Schmiedel. 
2. 2C. 
& 12. Unerhobene Zinsen der Anleihe verjähren mit Ablauf von vier Jahren nach ihrer 
Verfallzeit. 
Im Uebrigen leiden auf die Schuldscheine und deren Zinsleisten und Zinsscheine hin- 
sichtlich der Verjährung, der Eigenthumsklage und der Mortification zu jeder Zeit diejenigen 
Vorschriften volle Anwendung, welche deshalb für inländische Staatspapiere und deren Zins- 
leisten und Zinsscheine gültig sind. Alle verjährte Zinsen oder Kapitalbeträge fallen der 
Stadtgemeinde zu. Die für das Mortificationsverfahren zuständige Behörde ist die Gerichts- 
behörde über die Stadt Zwickau. 
20. 2C.
	        
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