Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

—  247  —

b)  Wo  dagegen  der  Zwangspflichtige  verbunden  ist,  in  allen  Fällen,  wo  er  Getreide
mahlen  oder  schroten  lassen  will,  sich  der  Zwangsmühle  zu  bedienen,  ist  die  von
ihm  im  Durchschnitte  der  dem  Jahre  des  Antrags  auf  Ablösung  zunächst  vor—
ausgegangenen  fünf  Jahre  erweislich  zum  Mahlen  oder  Schroten  in  die  Zwangs—
mühle  gebrachte  jährliche  Scheffelzahl  zu  ermitteln.  Für  die  Zeit  nach  Publication
gegenwärtigen  Gesetzes  sind  dieser  Ermittelung  lediglich  die  von  den  Zwangsmüllern
geführten  richtigen  Mahlregister  zu  Grunde  zu  legen,  deren  Inhalt  die  Berechtigten
unbedingt  gegen  sich  gelten  lassen  müssen.

V.
47  kommt  in  Wegfall.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Dresden,  den  1  tten  Juli  1864.
Johann.

6—  Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.

 

M.  75)  Gesetz,
die  Wahlen  in  den  Landgemeinden  betreffend;
vom  12ten  Juli  1864.

Wasn,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
!#  2c.  2c.

finden  Uns  bewogen,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  Folgendes  zu  verordnen:

1.  Die  in  §§  40,  43,  44,  45,  54  der  Landgemeindeordnung  vom  7ten  November
  1838  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1838,  Seite  440,  441  und  444.)
gedachten  Wahlen  erfolgen  nach  Wahl  der  betreffenden  Gemeinden  entweder

a)  unter  Leitung  des  Gemeindevorstands,  in  Behinderungsfällen,  seines  Stellvertreters
(Landgemeindeordnung  §  39)  und  oberer  Aufsicht  der  Gemeindeobrigkeit  nach  Vorschrift  dieses
Gesetzes  6&  3  bis  8,

-  oder

b)  unter  unmittelbarer  Leitung  der  Gemeindeobrigkeit  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der
Landgemeindeordnung.

&  2.  Die  Gemeinden,  welche  sich  für  das  §  1b  gedachte  Wahlverfahren  entscheiden
wollen,  haben  den  darüber  vem  Gemeinderathe,  oder  in  den  Fällen  des  §  54  der  Land-