Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

— 256 — 
§ 22. Der in §&# 7 und 9 gedachte Anschlag und das im 16 gedachte Protocoll ist 
mit den je nach dem einzelnen Falle nöthigen Aenderungen nach dem Muster der unter Aund B 
anliegenden Schemas abzufassen. 
§ 23. Für diejenigen Fälle, wo die Leitung der Wahl noch ferner in der Hand der 
Obrigkeit bleibt, hat es bei dem zeitherigen Verfahren, soweit nicht eine Aenderung desselben 
durch die Vorschrift im letzten Absatze von & 7 des Gesetzes und durch die wegen der Stimm- 
berechtigung der Unansässigen und deren Ausübung im §& 9 getroffenen Bestimmungen bedingt 
wird, zu bewenden. 
Dresden, am 1 2ten Juli 1864. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
A. 
Schema für den Wahlanschlag. 
I. Für den im § 7 gedachten Anschlag. 
1) Für eine regelmäßige Ergänzungswahl von Ausschußpersonen nach Ss 43 und 44 
der Landgemeindeordnung, 
a) wenn sie durch Urwahl geschieht (§. 7). 
Welcker. 
Bekanntmachung. 
Mit Ende dieses Jahres scheidet aus dem Gemeinderathe ein Dritttheil der Ausschuß- 
personen aus, und es sind an Stelle der Ausscheidenden 
3 Ausschußpersonen aus der Elasse der Begüterten, 
2 GCEGertner, 
1 —— — 2Hiäisler, 
2 — —— -Unansässigen 
= * 
zu wählen. 
Die Wahl findet 
a) für die Ansässigen Montag den 15ten November dieses Jahres in den Stunden 
von 10 Uhr Vormittags bis 12 Uhr Mittags, 
b) für die Unansässigen denselben Tag in den Stunden von 4 Uhr Nachmittags bis 
6 Uhr Abends 
im Winklerschen Gasthofe 
statt, und werden daher
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.