Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Auf den im Termine auszutheilenden Stimmzetteln sind die Namen 
zu a) von 25 stimmberechtigten ansässigen Gemeindegliedern, 
zu b) 15 = unansässigen Gemeindegliedern 
aufzuschreiben. 
Einsprüche rc. 
(wie in dem Schema sub a bis zu Ende). 
  
2) Für eine außerordentliche Ergänzungswahl nach § 45 der Landgemeindeordnung. 
Durch das erfolgte Ausscheiden des Begüterten N. aus dem Gemeinderathe macht sich die 
außerordentliche Wahl einer Ausschußperson aus der Classe der Begüterten nothwendig. 
Diese Wahl findet r2c. 
  
re 
3) Für die Wahl der unansässigen Mitglieder der Gemeindeversammlung nach §6 54 
der Landgemeindeordnung. 
Mit Ende dieses Jahres scheidet aus der Gemeindeversammlung ein Dritttheil der der 
letzteren angehörenden Unansässigen aus, und es macht sich daher die Neuwahl eines Unan- 
sässigen nöthig. 
Diese Wahl findet 2c. 
  
II. Für den im §# 9 gedachten Anschlag. 
Am 15ten November dieses Jahres wird durch den Gemeinderath die Neuwahl eines 
Gemeindevorstands und zweier Gemeindeältesten vorgenommen. 
Indem dieß zur Kenntniß der Gemeinde gebracht wird, wird zugleich darauf aufmerksam 
gemacht, daß Einsprüche gegen die mit diesem Anschlage zugleich aushängende Wahlliste nur 
bis zum 
gten November dieses Jahres Abends 5 Uhr 
zulässig und beim Gemeindevorstande anzubringen sind, Einsprüche gegen das Wahlverfahren 
dagegen nur bis zum 
2 3sten November dieses Jahres Abends 5 Uhr 
zulässig und bei dem Königlichen Gerichtsamte N. anzubringen sind. 
Lauterbach, den 1sten Nopember 1 864. 
N., Gemeindevorstand. 
Angeschlagen am 1sten November 1864. 
N., Gemeindevorstand. 
Abgenommen am 24sten November 1864. 
N., Gemeindevorstand. 
 
	        
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