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die Wittwe eines Hofpredigers
180 Thlr. — —,
die Wittwe eines Superintendenten
144 Thlr. — —,
die Wittwe jedes anderen Predigers
90 Thlr. — —,
jede Waise bis zum erfüllten 1 Sten Lebensjahre, so lange die Mutter lebt, ein
Fünftheil, nach deren Tode drei Zehntheile der Wittwenpension erhält.
Diese erhöhten Pensionen werden nicht nur den Wittwen und Waisen, welche nach Er-
lassung dieses Gesetzes in den Genuß treten, sondern auch denen gezahlt, welche schon im
Genusse der § 3 des Gesetzes vom 1 8Sten Mai 1855 geordneten Pensienen stehen.
Bis zur Höhe der hier bestimmten Waisenpensionen kann das Ministerium des Cultus
und öffentlichen Unterrichts unverehelichten Töchtern und gebrechlichen Söhnen verstorbener
Geistlichen, welche Theilnehmer der Casse waren und bis zu ihrem Tode geblieben sind, auch
nach zurückgelegtem 1 Sten Altersjahre, unter den & des Gesetzes vom Isten December 1837
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1837, Seite 186) gestellten Voraussetzungen,
Unterstützungen gewähren.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 6ten August 1864.
Johann.
Johann Paul von Falkenstein.
Berichtigung.
In Punkt 3, § 2 des Gesetzes vom 23sten Mai 18964 wegen Erweiterung der Wirksamkeit der
Altersrentenbank (Seite 192 des dießjährigen Gesetz= und Verordnungsblattes) ist am Schlusse anstatt:
„an jedem Anfangspunkte des zunächst folgenden Quartals"
zu lesen:
„auf jenen Anfangspunkt zunächstfolgenden Quartals."
Letzte Absendung: am 17ten August 1864.