Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

— 270 — 
die Wittwe eines Hofpredigers 
180 Thlr. — —, 
die Wittwe eines Superintendenten 
144 Thlr. — —, 
die Wittwe jedes anderen Predigers 
90 Thlr. — —, 
jede Waise bis zum erfüllten 1 Sten Lebensjahre, so lange die Mutter lebt, ein 
Fünftheil, nach deren Tode drei Zehntheile der Wittwenpension erhält. 
Diese erhöhten Pensionen werden nicht nur den Wittwen und Waisen, welche nach Er- 
lassung dieses Gesetzes in den Genuß treten, sondern auch denen gezahlt, welche schon im 
Genusse der § 3 des Gesetzes vom 1 8Sten Mai 1855 geordneten Pensienen stehen. 
Bis zur Höhe der hier bestimmten Waisenpensionen kann das Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts unverehelichten Töchtern und gebrechlichen Söhnen verstorbener 
Geistlichen, welche Theilnehmer der Casse waren und bis zu ihrem Tode geblieben sind, auch 
nach zurückgelegtem 1 Sten Altersjahre, unter den & des Gesetzes vom Isten December 1837 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1837, Seite 186) gestellten Voraussetzungen, 
Unterstützungen gewähren. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 6ten August 1864. 
Johann. 
Johann Paul von Falkenstein. 
  
Berichtigung. 
In Punkt 3, § 2 des Gesetzes vom 23sten Mai 18964 wegen Erweiterung der Wirksamkeit der 
Altersrentenbank (Seite 192 des dießjährigen Gesetz= und Verordnungsblattes) ist am Schlusse anstatt: 
„an jedem Anfangspunkte des zunächst folgenden Quartals" 
zu lesen: 
„auf jenen Anfangspunkt zunächstfolgenden Quartals." 
  
Letzte Absendung: am 17ten August 1864.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.