Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Uns zu erlassenden Gesetzes wegen weiterer Ausgabe vierprocentiger Staatsschuldencassenscheine, 
der weitere geeignete Gebrauch gemacht werden. 
8) Den in Bezug auf das Eisenbahnwesen in der ständischen Schrift vom 22sten dieses 
Monats unter I bis VIII enthaltenen Erklärungen und Anträgen ertheilen Wir Unsere Ge— 
nehmigung und werden wegen Ausführung derselben sowie sonst nach Maßgabe der Unserer 
Staatsregierung zugleich ertheilten Ermächtigungen die nöthige Einleitung treffen, auch rück- 
sichtlich der Petition Heinrich Dietels in Cunnersvorf bei Kirchberg und Genossen wegen An- 
legung einer Zweigeisenbahn zwischen Wilkau und Kirchberg in Gemäßheit des in der ständischen 
Schrift vom 2 2sten dieses Monats enthaltenen Antrags verfahren lassen. 
Die Gesetze 
9) wegen Abänderung von § 101 des Gewerbegesetzes vom 1 5ten October 1861, 
10)0 wegen Aufhebung der Zinsbeschränkungen, und 
11) wegen Ausübung der Jagd sollen mit den von den getreuen Ständen in den 
Schriften vom 22 sten und 23sten dieses Monats beantragten Abänderungen publicirt 
werden. 
12) Nachdem die mit dem Gesammthause Schönburg wegen der in den Schönburgischen 
Receßherrschaften noch nicht zur Ausführung gelangten Gesetze unter dem 22sten August 
1862 verabredete Uebereinkunft laut ständischer Schrift vom 1 pgt#en dieses Monats nur unter 
Vorbehalt einer weiteren Verhandlung über einige Artikel die Genehmigung Unserer getreuen 
Stände erlangt hat, sollen die beantragten Verhandlungen über diese Punkte unverweilt einge- 
leitet werden, und steht nunmehr zu hoffen, daß der Durchführung des Organisationsgesetzes 
vom 1 tten August 1855, der Strafproceßordnung und der mit diesen Gesetzen in Verbind- 
ung stehenden Gesetze und Verordnungen auch in dem Bereiche der Receßherrschaften kein 
Hinderniß mehr entgegenstehen werde. 
13) Der in der ständischen Schrift vom 27sten Juni dieses Jahres rücksichtlich der 
Wasserversorgung der Landesanstalt zu Hubertusburg gestellte Antrag soll bei weiterer Ver- 
folgung dieser Angelegenheit beachtet werden. 
14) Das Gesetz, einige Abänderungen und Zusätze zu den Gesetzen vom 7ten December 
1837 und 1 #ten September 1843 betreffend, sowie 
150 das Gesetz, die Emeritirung der evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend, werden 
mit den in den ständischen Schriften vom 20sten dieses Monats beantragten Abänderungen 
und Zusätzen publicirt werden. 
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Beschwerden und Petitionen 
anlangt, so wird
	        
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