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Uns zu erlassenden Gesetzes wegen weiterer Ausgabe vierprocentiger Staatsschuldencassenscheine,
der weitere geeignete Gebrauch gemacht werden.
8) Den in Bezug auf das Eisenbahnwesen in der ständischen Schrift vom 22sten dieses
Monats unter I bis VIII enthaltenen Erklärungen und Anträgen ertheilen Wir Unsere Ge—
nehmigung und werden wegen Ausführung derselben sowie sonst nach Maßgabe der Unserer
Staatsregierung zugleich ertheilten Ermächtigungen die nöthige Einleitung treffen, auch rück-
sichtlich der Petition Heinrich Dietels in Cunnersvorf bei Kirchberg und Genossen wegen An-
legung einer Zweigeisenbahn zwischen Wilkau und Kirchberg in Gemäßheit des in der ständischen
Schrift vom 2 2sten dieses Monats enthaltenen Antrags verfahren lassen.
Die Gesetze
9) wegen Abänderung von § 101 des Gewerbegesetzes vom 1 5ten October 1861,
10)0 wegen Aufhebung der Zinsbeschränkungen, und
11) wegen Ausübung der Jagd sollen mit den von den getreuen Ständen in den
Schriften vom 22 sten und 23sten dieses Monats beantragten Abänderungen publicirt
werden.
12) Nachdem die mit dem Gesammthause Schönburg wegen der in den Schönburgischen
Receßherrschaften noch nicht zur Ausführung gelangten Gesetze unter dem 22sten August
1862 verabredete Uebereinkunft laut ständischer Schrift vom 1 pgt#en dieses Monats nur unter
Vorbehalt einer weiteren Verhandlung über einige Artikel die Genehmigung Unserer getreuen
Stände erlangt hat, sollen die beantragten Verhandlungen über diese Punkte unverweilt einge-
leitet werden, und steht nunmehr zu hoffen, daß der Durchführung des Organisationsgesetzes
vom 1 tten August 1855, der Strafproceßordnung und der mit diesen Gesetzen in Verbind-
ung stehenden Gesetze und Verordnungen auch in dem Bereiche der Receßherrschaften kein
Hinderniß mehr entgegenstehen werde.
13) Der in der ständischen Schrift vom 27sten Juni dieses Jahres rücksichtlich der
Wasserversorgung der Landesanstalt zu Hubertusburg gestellte Antrag soll bei weiterer Ver-
folgung dieser Angelegenheit beachtet werden.
14) Das Gesetz, einige Abänderungen und Zusätze zu den Gesetzen vom 7ten December
1837 und 1 #ten September 1843 betreffend, sowie
150 das Gesetz, die Emeritirung der evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend, werden
mit den in den ständischen Schriften vom 20sten dieses Monats beantragten Abänderungen
und Zusätzen publicirt werden.
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten
II. Beschwerden und Petitionen
anlangt, so wird