Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Chaussee bei Connewitz vor Ueberfluthungen sichergestellt werde, wollen Wir anderweit in Er— 
wägung ziehen lassen. 
8) Wir werden die Frage: ob es rathsam und ausführbar sei, wegen der seit der Landes- 
abschätzung eingetretenen und künftig eintretenden Veränderungen in der Culturart der zur 
Forst= und Landwirthschaft benutzten oder in der Benutzungsweise der zur Wohnung dienenden 
Grundstücke, die letzteren ihrer neuen Bestimmung gemäß abzuschätzen und bei der Grundsteuer 
zur Mitleidenheit zu ziehen, in der von den getreuen Ständen durch Schrift vom 2 0sten dieses 
Monats befürworteten Maße einer näheren Prüfung unterwerfen, auch das dießfallsige Ergeb- 
niß, da möglich, der nächsten Ständeversammlung vorlegen lassen. 
9) Die auf Grund einer Petition Karl Reinhard Fröhners zu Wechselburg mittelst 
ständischer Schrift vom 20sten dieses Monats angeregte Aufhebung des Werthstempels für 
gewisse Darlehne, sowie des Onittungsstempels von zurückgezahlten Darlehnen bleibt künftiger 
Entschließung bei Revision der bestehenden Stempelgesetze vorbehalten, wohingegen schon jetzt 
die Räthlichkeit einer Ausdehnung der den Sparcassen hinsichtlich der Stempelabgabe einge- 
räumten Vergünstigungen auf die Vorschußvereine der näheren Erwägung unterzogen werden 
wird. 
100 Die in der ständischen Schrift vom 1 gten Jannar dieses Jahres gestellten, beziehend- 
lich ernenerten Anträge auf Vereinfachung des Geschäftsbetriebs und auf Erweiterung der Be- 
fugniß zur Selbstverwaltung namentlich für Gemeinden, sowie auf Verminderung der Auf- 
gaben für die Staatsverwaltung und der Zahl der Staatsangestellten, sollen der eingehendsten 
Erwägung unterworfen und der nächsten Ständeversammlung darüber weitere Mittheilungen 
gemacht, nicht minder aber auch die in der ständischen Schrift vom 2 Ssten Juli dieses Jahres 
zur Erwägung gestellte Frage der Trennung der Justiz von der Verwaltung der der Wichtigkeit 
dieses Gegenstands entsprechenden weiteren Erwägung unterworfen werden. 
11) Dem in der ständischen Schrift vom öten Februar dieses Jahres niedergelegten 
Wunsche wegen Beschlennigung der Landtagswahlen wird Man thunlichst zu entsprechen suchen. 
12)) Dem in der ständischen Schrift vom 1 Gten März dieses Jahres, die Beschwerde 
Christmanns in Zschärtnitz betreffend, enthaltenen Antrage ist bereits durch eine Verordnung 
vom 23sten März dieses Jahres entsprochen worden. 
13)0 Dem Antrage in der ständischen Schrift vom 2ten Juni dieses Jahres entsprechend, 
soll die wegen Anwendbarkeit des allgemeinen Theils des Strafgesetzbuchs auf Polizeistraf- 
sachen unter dem 20 sten Mai 185 8 vom Ministerium des Innern an alle Kreisdirectionen 
erlassene Generalverordnung nachträglich im Gesetz= und Verordnungsblatte publicirt werden. 
14)0 Da die getreuen Stände in der Schrift vom 2 Ssten Juli dieses Jahres den Wunsch 
ausgesprochen haben, daß den betreffenden Stadtgemeinden diejenigen Beträge, welche dieselben 
nach § 12 des Entschädigungsgesetzes vom 15ten October 1861 zu den für gewisse nach
	        
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