Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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a1 a des angezogenen Gesetzes bezeichnete Verbietungsrechte zu gewährenden Entschädigungen 
verlagsweise beizutragen gehabt haben, aus Staatscassen restituirt werden sollen, so ist be- 
schlossen worden, diesem Wunsche zu entsprechen. Auch wird Man den Anträgen auf nach- 
trägliche Erwägung und beziehendlich Berücksichtigung aus Billigkeitsgründen gewisser näher 
bezeichneter, in dem nach §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 1 5ten October 1861 geordneten 
Verfahren nicht als entschädigungsberechtigt anerkannter Verbietungsrechte thunlichst zu ent- 
sprechen suchen. 
15) Den auf Veranlassung einer Petition des Abgeordneten Beeg mittelst ständischer 
Schrift vom 20 sten dieses Monats geäußerten Wünschen wegen Revision des Generale vom 
24 /ten Juli 1811, die Beobachtung einer zweckmäßigen Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier 
betreffend, soll die sorgfältigste Erwägung zu Theil werden. 
160 Die wegen gewisser Abänderungen des Verfahrens bei Prüfung von Entwässerungs- 
anlagen, deren Kosten auf die Landesculturrentenbank übernommen werden sollen, mittelst 
ständischer Schrift vom 20sten dieses Monats gestellten Anträge sollen, obgleich sehr erhebliche 
Zweifel an deren practischer Ausführbarkeit bestehen, jedenfalls erwogen werden. 
17) Den von den getreuen Ständen infolge der Petition des Abgeordneten Barth in der 
Schrift vom 1 6ten April dieses Jahres wegen des Verfahrens bei der Verabschiedung der 
Kriegsreservisten gestellten Anträgen ist durch geeignete Verfügungen und Anweisungen bereits 
entsprochen worden. 
18) Dem in der ständischen Schrift vom 2 7sten April dieses Jahres enthaltenen An- 
trage gemäß sollen die academischen Gesetze für die Studirenden zu Leipzig einer Revisien 
unterworfen und wird der nächsten Ständeversammlung deshalb ein Gesetzentwurf zur Prüf- 
ung und Genehmigung vorgelegt werden. 
19) Betreffend die in den verschiedenen Stadien der Angelegenheit der Herzogthümer 
Schleswig, Holstein und Lauenburg in den ständischen Schriften vom 30 sten November vorigen 
und 26sten Januar, Dten Februar, 2 2 sten Juni, S8ten Juli und 8ten August dieses Jahres 
niedergelegten Anträge und sonst gefaßten Beschlüsse — so ist denselben Cwie die getrenen 
Stände selbst anzuerkennen sich veranlaßt gesehen) theils zuvorgekommen, theils, nach Lage der 
Sache, in der Folge thunlichst entsprochen worden. Und wie die zeitherige Haltung Sachsens 
in dieser nationalen Angelegenheit hinreichende Bürgschaft dafür bietet, daß Wir auch in 
Zukunft es für Unsere Aufgabe erachten werden, die in Frage befangenen Rechte, insbesondere 
auch vie der Erbfolge, wie bisher nur vom Standpunkte des Rechts zu beurtheilen, beziehend- 
lich zu befürworten und zur Geltung bringen zu helfen, so mögen die getreuen Stände auch 
der Ueberzeugung sich hingeben, daß Wir bei der Lösung der von ihnen zuletzt angeregten und 
noch unerledigten Fragen Uns von solchen Erwägungen werden leiten lassen, welche die Ehre 
des Bundes fordert. 
1864. 41
	        
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