Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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M 92) Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadt Glauchau betreffend; 
vom 22sten August 1864. 
De Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium zu der 
von dem Stadtrathe zu Glauchau unter Zustimmung der dasigen Gemeindevertretung beschlossenen 
anderweiten städtischen Anleihe von 110,000 Thalern durch Ausgabe von auf den Inhaber 
lautenden, Seiten des letzteren unkündbaren, übrigens vom Jahre 1869 an in jährlichen 
Raten auszuloosenden Schuldscheinen, nachdem Se. Majestät der König die nachstehend ab- 
gedruckten, im 8 2, Absatz 3 und §& 5 des Anleiheplans enthaltenen Rechtsvergünstigungen, die 
Verjährung unerhobener Zinsen, sowie die Mortification vernichteter oder abbanden gekommener 
Schuldscheine, Zinsleisten und Zinsscheine betreffend, Allergnädigst zu bewilligen geruht haben, 
die Genehmigung ertheilt, was zur Nachachtung für die Behörden und Diejenigen, die es an- 
geht, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, den 2 2 sten August 1864. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
Plan 
für die von der Stadtgemeinde zu Glauchau zu contrahirende Anleihe von 110,000 
Thalern und deren Tilgung. 
20. 2c. 
#&# 2. Alle unerhobene Zinsen dieser Anleihe verjähren mit dem Ablaufe von vier Jahren 
nach ihrer Verfallzeit und fallen dem Tilgungsfond zu. 
2c. 2c. 
5. Wegen vernichteter oder abhanden gekommener Schuldobligationen, Zinsleisten und 
Zinscoupons findet zum Behufe ihrer Mortification ein gleiches Verfahren, wie für Königlich 
Sächsische Staatspapiere vorgeschrieben ist, dergestalt, daß Schuldobligationen dieser Anleihe 
wie Königlich Sächsische Staatsschuldscheine, Zinsleisten und Zinscoupons dieser Anleihe 
wie Talons und Coupons von Königlich Sächsischen Staatsschuldscheinen behandelt werden, 
vor dem Justizamte Forderglauchau oder der etwa künftig an dessen Stelle tretenden Gerichts- 
behörde auf Kosten des Antragstellers statt und hat letzteres von jedem bei ihm zur Anzeige 
kommenden Falle dem Stadtrathe Nachricht zu geben. 
20. 20.
	        
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