Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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muß der Eintritt von Ersatzmännern an Stelle ausgeschiedener Ausschußmitglieder öffentlich 
bekannt gemacht werden. 
Einer weiteren Legitimation bedarf es nicht. 
2c. 2c. 
VIII. Privilegien des Vorschußvereins. 
60. Bei Rückgabe der dem Leipziger Vorschußvereine für bei ihm erhobene Vorschüsse 
bestellten Pfänder, beziehendlich bei Auszahlung des Ueberschusses (& 57), ist das Directorium 
ermächtigt, die Person, welche den Pfandschein überbringt, als zum Rückempfange des Pfandes, 
sowie zur Erhebung des Ueberschusses legitimirt anzusehen. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags und Rückgabe des Pfandscheins abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist 
das Directorium befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur 
den Ueberschuß zur Masse abzugeben. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Vollstreckung der Hülfe in dieselben 
sind nur zu beachten, wenn der Pfandschein mit beigebracht wird und erstrecken sich dieselben 
nur auf den nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins etwa noch verbliebenen Ueberschuß. 
2. 2c 
95) Deeret 
zu Bestätigung der Statuten für die Braugenossenschaft zu Löbau; 
vom 23sten August 1864. 
N Se. Majestät der König auf den Vortrag des Justizministeriums die im § 26 
der Statuten für die Braugenossenschaft zu Löbau vom 2Ssten Juni dieses Jahres vorausge- 
setzte Rechtsvergünstigung, der zufolge die Mitglieder des Directoriums dieser Genossenschaft 
durch im Amtsblatte des Stadtraths zu Löbau unter unterschriftlicher Vollziehung sämmtlicher 
Directorialmitglieder zu erlassende Bekanntmachung für ausreichend legitimirt zu erachten sein 
sollen, zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern, im 
Einverständnisse mit dem Justizministerium, diese Statuten nunmehr mit der Wirkung be- 
stätigt, daß denselben allenthalben nachgegangen werden soll. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 23 sten August 1864. 
Ministerium des Innern. 
. Für den Minister: 
Dr. Weinlig. Schmiedel.
	        
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