Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

—. 
Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
12e½##Stück vom Jahre 1864. 
  
  
  
eine zum Ersatze der klinischen Anstalten der chirurgisch-medicinischen Academie 
dienende Einrichtung betreffend; 
vom 2 lsten August 1861. 
D. die beschlossene und in der Ausführung begriffene Aufhebung der chirurgisch-medicinischen 
Academie in Dresden auch die Schließung der bei derselben für innere und chirurgische Kranke 
bestandenen klinischen Anstalten zur Folge hat, die gedachten Anstalten aber neben ihrer haupt- 
sächlichen Bestimmung zu Lehrzwecken zugleich als öffentliche Krankenanstalt und zwar vor- 
zugsweise für das platte Land und die kleineren Städte des einer solchen zur Zeit noch ent- 
behrenden Regierungsbezirks Dresden gedient haben, so ist im Interesse des genannten und der 
angrenzenden Landestheile auf eine bis zu dereinstiger Errichtung eines Provinzialkrankenhauses 
für die beregten klinischen Anstalten Ersatz gewährende Einrichtung Bedacht zu nehmen gewesen, 
zu dem Ende aber mit der Stadtgemeinde zu Dresden dahin Uebereinkunft getroffen worden, 
daß dieselbe zur Aufnahme von Kranken aus den genannten Landestheilen in dem hiesigen 
Stadtkrankenhause 30 Betten zur Verfügung zu stellen hat. 
In Bezug auf die Benutzung dieser Betten wird Folgendes zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht: 
1. Die im Stadtkrankenhause hierselbst zur Verfügung gestellten 30 Betten sind zunächst 
dazu bestimmt, für solche Kranke — innere wie chirurgische — die ärztliche Pflege und Be- 
handlung zu vermitteln, für welche einer dem Regierungsbezirke Dresden oder doch dem Meiß- 
nischen Kreise nach der früheren Landeseintheilung angehörigen Stadt= oder Landgemeinde, 
mit Ausschluß der Stadt Dresden selbst, als Heimath= oder Aufenthaltsgemeinde, nach Maß- 
gabe der allgemeinen Armenordnung vom 22sten October 1840 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1840, Seite 257 fg.) die Verpflichtung zur armenpolizeilichen Fürsorge 
anheimfällt. 
Die Benutzung der den genannten Gemeinden hiernach dargebotenen Füglichkeit ist an die 
Becbachtung nachstehender Vorschriften und Bedingungen gebunden: 
564. 43
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.