Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

— XXXIII — 
  
Uebereinkunft mit der Regierung des Herzogthums Sachsen— Coburg— Gotha 
wegen Schutzes der Waarenbezeichnungen . 
14ten October 1839. — 
— mitt der Königlich Preußischen Regierung vom Wsten-M#gembe 
Erläuterung von Art. 49 derselben über die Leistung gegenseitiger 
Rechtshülfe 
mit der Keiserlich Russischen Regierung über die Behandlung * 
Mobiliarnachlässe der im Königreiche Polen verstorbenen Sächsische 
und beziehendlich im Königreiche Sachsen verstorbenen Polnischen en 
Unterthanen 
— muit der Regierung des Kaiserreichs Rußland und des Großfürsten- 
thums Finland über die Behandlung der Mobiliarnachlässe der beider- 
seiigen in dem anderen Staate verstorbenen Unterthanen .. 
—mItderHerzoglichAltenburgischenRegierunggetroffene,vom 
UsteUM011840—ErläuterungvonArt.49überdieLeistunggegeU- 
20sten Fumi 
seitiger Rechtshülfe 
— mmit der Regierung des Fürstenthums Schwarzburg- Ruvolstadt wegen 
der in Criminal= und Polizeistrafsachen erwachsenden Kosten . 
Unterförster, Dienstprädicat, tritt an die Stelle des Prädicats „Forst— 
aufseher'“ 
Unteroffiziere und Sold aten, beurlaubte, — Abänderung der Bestimm- 
ung im § 101, Absatz 3 des Gewerbegesetzes vom 15ten October 
1861 über die Competenz zu Untersuchung und Bestrafung von Ver- 
gehen gegen Vorschriften, deren sich dieselben schuldig machen. . 
Unterstützungscasse zu Oederan — Bestätigung der Statuten für selbige 
Unterstützungsverein für Kranke zu Neuhausen — dessen Statuten werden 
bestätigt . 
Urkunden — welche im Auslande angestellte Königlich Sisi öensuln 
zu deren Recognition ermächtigt worden sind 
  
  
V. 
Verbot der Ausfuhr von Schießpulver und anderer Kriegsmunition aus den 
Seehäfen des Zollvereinsgebiets ....... 
—Außerkxaftsetzungdesselben. 
Vereinbarung, anderweite, der Zollvereinsstaaten wegen der Gewerbe- 
legitimation der Handelsreisenden. . .... 
— Beitritt der freien und Hansestadt Bremen dazu .. 
— mit der Herzoglich Sächsisch-Meiningenschen Regierung wegen An- 
schlusses der dasigen Städte Saalfeld und Pößneck an die Königlich 
Sächsische Telegraphenleitung 
Verpflegsreglement für das deutsche Bundesheer, provisorisches, — Publi- 
cation des von der deutschen Bundesversammlung wegen Einführung 
eines solchen gefaßten Beschlusses ....... 
—Jnhaltsverze1chmßdazu . 
Verzeichnisse, specielle, über Gerichtskosten, — unentgeltliche Aushändigung 
derselben und kostenfreie Erledigung d der über zu hohes igutdiren er- 
hobenen Beschwerden 
d 
1864. 
  
Tag. 
9 März 
2 April 
6 Juni 
6 Juni 
4 Nov. 
6 Dec. 
14 Nov. 
3 Oct. 
23 März 
27 Mai 
1 Nov. 
6 Juli 
7 Sept. 
6 Mai 
30 Juni 
1 Oct. 
27 Febr. 
7 Oct. 
  
Seite. 
167 sg. 
176 fg. 
231 fg. 
235 fg. 
351 
424 fg. 
368 
336 fg. 
175 fg. 
229 fg 
348 fg. 
242 
294 
197 fg. 
239 fg. 
332 
51 fg. 
144 fg. 
337 
  
Paragraph. 
1—11 
1—5 
1— 84 
1—3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.