Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Gerichtsärzten abgegebenen Gutachten eingeholt werden, die betreffenden Gerichtsärzte von dem 
Inhalte dieser Obergutachten in Kenntniß setzen zu lassen. Demzufolge werden die sämmt— 
lichen Gerichtsbehörden angewiesen, in allen Fällen, wo von ihnen dergleichen Obergutachten 
eingeholt werden, die betreffenden Bezirks- beziehendlich Gerichtsärzte durch Mittheilung der 
Acten, sobald dieselben entbehrlich, in den Stand zu setzen, von dem Inhalte dieser Obergut- 
achten sich zu unterrichten. 
Dresden, den 30sten August 1864. 
Ministerium der Juftiz. 
Dr. v. Behr. 
Manitius. 
  
MÆ 99) Verordnung, 
die vorläufige Außerkraftsetzung des Pulver= 2c. Ausfuhrverbots vom 6ten Juli 
dieses Jahres betreffend: 
vom ten September 1864. 
Des durch das Gesetz= und Verordnungsblatt von diesem Jahre, Dtes Stück Nr. 71 Seite 
242, bekannt gemachte Verbot der Ausfuhr von Schießpulver und anderer Kriegsmunition aus 
den Seehäfen des Vereinsgebiets wird hiermit vorläufig wieder außer Kraft gesetzt. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 7ten September 1864. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
von Weissenbach. 
Schäfer. 
  
  
/& 100) Bekanntmachung, 
die dem Vorschußvereine zu Mülsen St. Jacob verwilligte Stempelbefreiung 
betreffend; 
vom 7ten September 1864. 
De- Finanzministerium hat dem Vorschußvereine zu Mülsen St. Jacob in Anerkennung 
des gemeinnützigen Zweckes dieses Instituts und zu dessen Unterstützung für die bei demselben 
vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen Vor- 
schüssen zu Sicherstellung des Vereins von dessen Mitgliedern, oder den Erborgern, oder den
	        
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