Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Oeffentlichkeit. 
Oeffentlichkeit. 
Privilegirtes 
Pfandrecht. 
— 296 — 
Statuten 
des Spar= und Vorschußvereins zu Zittau. 
rilPpt 2. 
l# 33. Die Mitglieder des Verwaltungsraths sind unter Bezeichnung des Vorsitzenden 
und seines Stellvertreters öffentlich bekannt zu machen und vertritt die Bekanntmachung die 
Stelle der Legitimation. 
2c. 2c. v 
48. Die in das Directorium eingetretenen Mitglieder sind unter Bezeichnung des 
speciellen Amtes (§ 46) durch den Verwaltungsrath öffentlich bekannt zu machen und vertritt 
die öffentliche Bekanntmachung die Stelle der Legitimation. 
1c. 1c. 
i*nes 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueber- 
schuß zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern oder die Vollstreckung der Hülfe in dieselben 
sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Ver- 
eins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
ꝛc. 2c. 
& 102) Verordnung, 
die Bestell-, Quittungs= und Scheingebühren für Postsendungen betreffend; 
vom 1 7ten September 1864. 
  
De- Finanzministerium hat in Verfolg der ständischen Verhandlungen über das Budget 
auf die gegenwärtige Finanzperiode beschlossen, vom i#sten October dieses Jahres an sowohl 
die postörtlichen, als die Landbestellgebühren für die mit den Posten von weiterher fran kirt 
oder unter portofreiem Rubrum eingehenden Briefpostsendungen, Begleitbriefe 
und Briefe mit declarirtem Werthe unter einem Thaler, ohne Unterschied, ob 
diese Sendungen durch Zutragung bestellt oder von den Adressaten bei der Postanstalt abge- 
holt werden, aufzuheben, sowie die Bestell- und Quittungsgebühren, soweit solche hiernach noch 
fortzuerheben sind, ingleichen die Post= und Einzahlungs-Scheingebühren von 6 Pfennigen auf 
1 Neugroschen herabzusetzen, endlich die Gebühren an 3 Neugroschen für die Besorgung eines 
Boten zu Bestellung inländischer Expreßsendungen aufs Land in Wegfall bringen zu lassen.
	        
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