Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

  
Posi- 
tion. 
Gegenstand der Tare. 
Betrag 
oder sonstige 
Festsetzung 
der Gebühren. 
Vergl. Post- 
ordnung. 
  
für einen Begleitbrief . 
für einen Adreßschein über eine Sendung in 
Briefform von mehr als 1 Pfund Gewicht 
oder 300 Thlr. Werth . - 
II. frankirte und portofreie Sendungen: 
für einen Vorschußbrief . 
für einen Brief, auf welchen eine Baareinzahl. 
ung erfolgt it 1 
für einen Brief mit declarirtem Werthe von 
1—300 Thlr. — — 
wogegen für die übrigen unter al aufgeführten 
Sendungen eine Bestell- und Ouittungsgebühr 
nicht zu entrichten ist; 
bI bei der Zutragung der mit den Posten von 
weiterher eingegangenen Sendungen für 
Bewohner des Landbestellbezirks: 
I. unfrankirte Sendungen: 
für eine Sendung in Briefform, welche weder 
recommandirt, noch mit Werthsdeclaration ver- 
sehen ist, einschließlich der Vorschußbriefe. 
für einen Brief mit declarirtem Werthe unter 
einem Thaler . . . 
füreinenrecommandirtenBrief....I 
für einen Brief mit Insinuationsdocument (aus- 
schließlich der Insinuationsgebühr) 
für einen Brief, auf welchen eine Baareinzahl- 
ung erfolgt t 
für einen Brief mit declarirtem Werthe von 
1 bis mit 300 Thlr. — —. 
für ein Packet bis mit 1 Pfund Gewicht oder 
300 Thlr. —. — = Werth 
  
  
  
  
  
  
1 
  
1864. 
  
5z Pf. 
3Pf. 
5 Pf. 
5 Pf. 
8 Pf. 
  
44
	        
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