Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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103) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend: 
vom 1 9ten September 1864. 
Zu Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg ist 
auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. 
Es ist dieselbe von den in gedachte Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung 
vom 1 2ten October 1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232) 
S 7, 8, 10 und 11 bestimmten Sätzen, von denen jedoch die im § 7 sub b, c und d 
bestimmten Sätze auch für dießmal auf drei Viertheile, mithin auf resp. 1, 1 und 11# des 
von den betreffenden Parochianen zu entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes, herab- 
gesetzt werden, zu zahlen. 
Jeder Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum 
1 5ten November dieses Jahres 
an die § 1 8 genannte Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1 86 4 ausgesetzt. 
Dresden, am 1 9gten September 1864. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. von Zobel-. 
Hausmann. 
  
& 104) Gesetz, 
die Emeritirung der evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend: 
vom 19ten September 1864. 
Wa Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2. 2. 
haben, auf den Vorschlag Unserer in Evangelicis beauftragten Staatsminister, über die 
Pensionirung der in Ruhestand tretenden evangelisch-lutherischen Geistlichen beschlossen und 
verordnen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes: 
&1. Alle evangelisch-lutherische Geistliche, welche emeritirt werden, erhalten ihre Pensien 
aus dem, unter der Verwaltung des Ministeriums des Cultus stehenden, geistlichen Emeritir- 
ungsfond.
	        
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