Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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66. 3) Jeder Geistliche zahlt einen jährlichen Beitrag nach der Höhe seines Amts- 
einkommens, und zwar von einem Einkommen 
a) bis 1000 Thaler drei Viertheil Procent, 
b) über 1000 Thaler ein Procent. 
Die Abentrichtungen unter 1, 2 und 3 steigen mit jeden 25 Thalern des Amtseinkom- 
mens, überschießende Beträge von weniger als 25 Thaler bleiben frei. Die Ephoralbesold- 
ungen kommen dabei nur zu zwei Dritttheilen in Aufrechnung. 
So lange ein Geistlicher nach 66 9, 10, 13 und 14 einen Theil seines Einkommens 
an den Emeritirungsfond oder an einen Amtsvorgänger abzugeben hat, bleibt derselbe von der 
Entrichtung der vorstehenden jährlichen Beiträge frei. 
Es sollen auch diejenigen Geistlichen, welche auf ihrer gegenwärtigen Stelle länger als 
5 Jahre eine Provision an ihren Amtsvorgänger abgegeben haben, deren Betrag höher war, 
als ein Dritttheil ihres gegenwärtigen Diensteinkommens, so lange sie auf dieser Stelle ver- 
bleiben, von dem Jahresbeitrage an den Emeritirungsfond frei sein. 
Während einer Vacanz der Stelle sind die jährlichen Beiträge aus dem Einkommen der- 
selben fortzuzahlen. 
& 7. Vicare und Hilfsgeistliche, da sie keinen Anspruch auf Pension haben, zahlen weder 
Eintrittsgeld, noch einen jährlichen Beitrag; die Zeit, die sie in solchen Aemtern gestanden, 
soll ihnen jedoch, wenn sie später aus einem ständigen geistlichen Amte in Ruhestand treten, 
bei Berechnung der Amtszeit angerechnet werden. 
88. 4) Jede Kirche, welche werbendes Vermögen besitzt, zahlt einen nach 2 Procent 
von der jährlichen Einnahme davon zu berechnenden Beitrag an den Emeritirungsfond. 
§ 9. 5) Candidaten des Predigtamts, welche bei ihrer ersten festen Anstellung im geist- 
lichen Amte eine Stelle etrhalten, deren Einkommen die Summe von 500 Thalern übersteigt, 
haben die Hälfte des Mehrbetrags in den ersten fünf Jahren an den Emeritirungsfond ab- 
zugeben. 
Haben solche Candidaten vorher über 3 Jahre lang als geistliche Vicare, als Hülfs- 
geistliche oder als ständige Lehrer an einer öffentlichen Schule amtirt, so kann das Ministerium 
des Cultus jene 5 Jahre um so viel abkürzen, als der Candidat über drei Jahre in einer 
solchen Function gestanden hat. 
* 10. 6) Jeder Geistliche, welcher in ein durch Emeritirung erledigtes geistliches Amt 
mit 550 Thaler oder einem noch höheren Einkommen eintritt, hat drei Jahre lang einen be- 
stimmten jährlichen Beitrag, welcher den dritten Theil seines Einkommens und die Summe 
von 600 Thalern nicht übersteigen darf, an den Emeritirungsfond abzugeben. Diese Bei- 
träge werden folgendermaßen fixirt:
	        
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