Anstatt 827 des
Gesetzes vom
7ten December
1837.
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Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 9ten September 1 864.
Johann.
6 Johann Paul von Falkenstein.
MÆ 105) Gesetz,
einige Abänderungen und Zusätze zu den Gesetzen vom 7ten December 1837 und
1 tten September 1843 betreffend:
vom 2lsten September 1864.
W/# Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
120. 1. 2c.
haben eine Revision der über Militärleistungen und dafür zu gewährende Vergütungen be-
stehenden gesetzlichen Bestimmungen veranstalten lassen und verordnen hierauf, zu Abänder-
ung und Ergänzung einzelner derselben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
J.
Die Vorschriften im § 27 des Gesetzes vom 7ten December 1837 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1837, Seite 146), soweit sie den Quartiergelaß der Offiziere
auf Märschen und in Cantonnirungen betreffen, ferner die 9§ 57, 61, 62, 66, 68 und 69
desselben Gesetzes, sowie § 12 und §& 16 des Gesetzes vom 1 lten September 1843 (Ge-
setz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 112 und 113) werden hiermit auf-
gehoben und treten an Stelle derselben folgende Bestimmungen:
#& 1. Was den QOuartiergelaß der Offiziere der verschiedenen Grade auf Märschen und in
Cantonnirungen betrifft, so gebühren
a) jedem Generale
3 Wohnstuben,
b) jedem Stabsoffiziere
2 Wohnstuben,
) jedem Offiziere vom Hauptmanne (Rittmeister) einschließlich abwärts
1 Wohnstube;