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Fleisch oder 1 Pfund Speck zubereitetes Gemüse und Salz zu verabreichen. Für die ferneren
Tage bleibt es auch dem Ermessen der Militärbehörde überlassen, in einzelnen Ausnahme-
fällen die Selbstverpflegung der Mannschaft anzuordnen. Diese Anordnung ist solchenfalls
in den Quartieranweisungen besonders zu bemerken.
In Ansehung der Offiziere und der unbelöhnten Diener und Privatdiener derselben kommen
für die ganze Zeit der Cantonnirung die § 4 enthaltenen Bestimmungen in Anwendung.
Insofern aber Offiziere und Mannschaften während des Cantonnements ihre Beköstigung
sich selbst verschaffen, und ein Anspruch dieserhalb an die Wirthe nicht stattfindet, sind die
Letzteren nur verpflichtet, das nöthige Kochgeschire zu gewähren und den Mannschaften das
Kochen am eigenen oder an einem besonders zu gewährenden Feuer zu gestatten.
6. Alle nach § 9 des Gesetzes vom 1 1ten September 1843 zu Militärleistungen
verpflichteten Grundstücke sind mit Einschluß der Pertinenzstücke auswärtiger Besitzungen von
dem Orte, in dessen Flurbezirke sie liegen, zur Mitleidenheit zu ziehen und werden daher auch
die auf selbigen haftenden Steuereinheiten in dem Militärleistungscataster dieses Ortes mit
aufgeführt und aufgerechnet.
Wenn die Besitzer der hiernach verpflichteten Grundstücke mit bewohnbaren Gebäuden in
dem Flurbezirke nicht ansässig sind, auch wegen Uebernahme der auf sie kommenden Einguar-
tierung mit Ortsbewohnern eine Vereinigung nicht getroffen haben, so sind sie berechtigt und
verpflichtet, ihrer Verbindlichkeit zur Aufnahme von Eingquartierung durch Ueberlassung der
ordonnanzmäßigen Vergütung aus der Staatscasse und Leistung eines Geldzuschusses gegen
die betreffende Gemeinde Genüge zu leisten. Dieser Geldzuschuß beträgt die Hälfte der
ordonnanzmäßigen Vergütung aus der Staatscasse. Der volle Betrag der letzteren ist aus-
nahmsweise dann zuzuschießen, wenn nur das ordonnanzmäßige Unterkommen (§ 15 des
Gesetzes vom 1 ten September 18430 zu gewähren ist.
Nach vorstehenden Bestimmungen sind auch Fabrikgebäude zu beurtheilen, welche nicht
bewohnbar sind. Dieselben sind zwar mit Naturaleinquartierung zu verschonen, unterliegen
jedoch dann den hinsichtlich der besonderen Vereinbarung und der Geldausgleichung vorstehend
aufgestellten Regeln.
§ 7. Die Beköstigungen der Mannschaften und die Rationen werden künftig in der
Weise vergütet, daß
a) für das Frühstück 1 Ngr.,
b) für das Mittagsessen 3 Ngr. bei der vollen Marschverpflegung, und 2 Ngr. bei
der im §# 5 näher bezeichneten beschränkten Verpflegung in Cantonnirungen,
C) für das Abendessen 1 Ngr.,
1864. 46
Anstatt § 12
des Gesetzes
vom Ulten
September
1843.
Anstatt § 16
desselben
Gesetzes.