Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Zu § 15 
desselben 
Gesetzes. 
— 316 — 
d) für 14 Pfund Brod 1 Ngr., 
) für die leichte Ration aber 7 Ngr. 5 Pf. 
und 
f.) für die schwere Ration 9 Ngr. 
gewährt werden. 
In den Fällen, wenn das Brod in verschiedenen Quartieren zu 1 beziehendlich 1 Pfund 
zu verabreichen ist (vergl. § 3), wird dasselbe mit 4 Pfennigen für 1 Pfund und mit 7 
Pfennigen für 1 Pfund vergütet. 
Wegen der den Offizieren in den Marsch= und Nastquartieren gebührenden Heizung und 
Beleuchtung (§ 58 des Gesetzes vom 7ten December 1837), ingleichen wegen des denselben 
bei Cantonnirungen zu liefernden Brenn= und Beleuchtungsmaterials (§+67 desselben Gesetzes), 
sind dem Quartierwirthe in der Zeit vom 15ten October bis 1 5ten April täglich 2 Mgr. 
aus der Staatscasse zu vergüten. 
II. 
Zu 8 15 des Gesetzes vom 1Iten September 1843 wird zusatzweise Folgendes bestimmt: 
Tritt bei engen Concentrirungen der Truppen der Fall ein, daß die Quartierwirthe, wegen 
der großen Anzahl der ihnen zugewiesenen Mannschaften, den letzteren das ordonnanzmäßige 
Unterkommen nicht verschaffen können und daß diese mit dem Aufenthalte in den solchenfalls 
zur Disposition zu stellenden Scheunen und dergleichen sich begnügen müssen, so wird, wenn 
zugleich ein, im Uebrigen dem Wirthe verbleibendes, Strohlager gewährt wird, anstatt der in 
Vorstehendem bemerkten Quartiervergütung nur eine solche von 
5 Pfennigen 
täglich 
für jeden einzelnen Mann verabreicht. 
Unser Kriegsministerium ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt und hat die zu 
dessen Ausführung erforderlichen weiteren Anordnungen zu treffen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 21sten September 1864. 
Johann. 
S Bernhard von Rabenhorst.
	        
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