Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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zieht Schuld- und Pfandverschreibungen, Cessionen, Quittungen und alle Schriften der An— 
stalt. 2c. 2c. 
Seine Legitimation den Behörden gegenüber erfolgt durch die vom Curatorium zu er- 
lassende Bekanntmachung seiner Wahl in dem Budissiner Kreisblatte und dem Neusalzaer 
Amtsblatte. 
20. 20. 
§& 22. Als Aussichtsbehörde ist das Königl. Gerichtsamt zu Neusalza zu betrachten, vor- 
behältlich des allgemeinen Aufsichtsrechts der Königl. Kreisdirection zu Budissin. 
2C. 2. 
 
	        
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