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was den Fahrplan anlangt, sich vor dessen Feststellung mit der Direction der westlichen Staats-
eisenbahnen wegen der Auschlüsse einzuvernehmen, es darf in Betreff der Beförderungspreise
sowie der Abfertigung der Personen und Waaren zwischen Sächsischen und Reußischen Unter-
thanen kein Unterschied gemacht werden.
* 10. Insoweit die Bahn für Zwecke der Königlich Sächsischen Militärverwaltung zur
Benutzung kommt, ist die Gesellschaft verpflichtet, den in der Beilage unter A enthaltenen
Bestimmungen nachzukommen.
11. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der Bahn-
polizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Königlich Sächsischen Staatsregierung über
die innerhalb des Königreichs Sachsen gelegene Bahnstrecke und deren Betrieb in technischer
Hinsicht sind nach Maßgabe der Allerhöchsten Verordnung vom 26sten Juni 1851 (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 185 1, Seite 285) nach den bestehenden oder noch zu er-
lassenden allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft
sich zu unterwerfen hat.
#12. Denjenigen Anordnungen und Einrichtungen, welche in Hinsicht auf die polizeiliche
Beaufsichtigung des Reise= und Transportverkehrs auf den Königlich Sächsischen Eisenbahnen
von der Königlich Sächsischen Regierung getroffen werden dürften, ist von der Gesellschaft
ebenfalls nachzukommen.
Namentlich ist sie verpflichtet, auf den innerhalb des Königreichs Sachsen gelegenen Bahn-
höfen und Anhaltestellen, wo es für erforderlich erachtet wird, geeignete Localitäten zum Poelizei-
büreau und, soweit nöthig, auch zu Expeditionen für die Verwaltung der indirecten Abgaben
einzurichten, zu meubliren, zu heizen und zu reinigen und in gutem Stande zu erhalten, nicht
minder alle für den Dienst auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmte Polizeibeamte,
sowie alle Gendarmen, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, nicht
minder den Obergendarmerie-Inspector oder dessen Stellvertreter bei Dienstreisen auf der
ganzen Bahnlinie unentgeltlich zu befördern.
13. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsichtigung
der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist von der
Gesellschaft zu ersetzen. «
814DieGesellschaftistverbunden,dafürSorgezutragen,daßerkrankteoderver-
unglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in welchen sich
die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihre Heimath zu haben, aufhalten, zur
Last fallen.
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen entweder auf Kosten
der Eisenbahngesellschaft oder durch geeignete Verpflichtung der Bauunternehmer die nöthigen
Vorrichtungen zu treffen.