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2) Die Gesellschaft übernimmt alle Gegenstände der Brief- sowie der Eilpost bis zu und
mit dem Gewichte von 1 Zollpfund und die von der Postanstalt debitirten Zeitungen und
Zeitschriften zum unentgeltlichen Transporte auf der Bahn.
3) Es bewendet bei dem gesetzlich bestehenden ausschließlichen Rechte der Postanstalt,
verschlossene Briefe zu befördern. Die Verwaltung der Eisenbahn wird sich daher nicht nur
der Annahme solcher Briefe, sondern auch aller und jeder den gesetzlichen Strafen ohnehin
unterliegenden Connivenz in Betreff von Contraventionen enthalten, welche etwa Seiten der von
ihr hierunter zu vertretenden Untergebenen oder von den Mitreisenden und den Absendern ver-
sucht und begangen werden könnten.
Die Postanstalt wird dagegen, mit Vorbehalt des Widerrufs für den Fall des Mißbrauchs,
die Correspondenz der Eisenbahngesellschaft, soweit solche die Bahnverwaltung betrifft, mit dem
Siegel der Gesellschaft bedruckt ist und der Gegenstand der Sendung 1 Zollpfund nicht über-
steigt, bis zu den betreffenden Bahnstationen portofrei befördern und ausliefern, beziehendlich
der Eisenbahnverwaltung gestatten, diese Correspondenz durch das ihr untergebene Personal
selbst zu befördern und zu bestellen.
4) Die Postadministration ist befugt, von der Eisenbahn nach ihrer Vollendung auch für
ihre Fahrpostsendungen bei jedem Zuge Gebrauch zu machen.
5) Für die Fahrpostsendungen (im Gegensatze der unter 2 vorstehend genannten Gegen-
stände) wird der Eisenbahngesellschaft nach dem Gesammtgewichte dieser Sendungen bei jedem
Stationspunkte und bei jedem Zuge der jedesmalige für die verladenen Waaren bestimmte
tarifmäßige Normalfahrpreis, jedoch mit einer Ermäßigung von fünf und zwanzig Procent,
von der Postverwaltung bezahlt und soll hierüber vierteljährige Abrechnung gepflogen werden.
6) Die Eisenbahngesellschaft wird täglich mindestens bei einer ihrer Fahrten einen weiteren
als den zum Betriebe des Dienstes unerläßlichen Aufenthalt nicht gestatten.
7) Die Eisenbahngesellschaft wird die Postsendungen bei jeder Fahrt mittelst besonderer,
von ihr zu haltender und den Bedürfnissen der Post entsprechender, mit der Bezeichnung „Post“
versehener Wagen befördern; für die in den Postwagen nicht unterzubringenden Poststücke hat
die Gesellschaft andere mit verschließbaren Räumen versehene Wagen bereit zu halten.
Nächstdem hat die Gesellschaft die in Dienstangelegenheiten reisenden Postbeamten unent-
geltlich zu befördern.
8) Zur Erleichterung und Sicherstellung des Postverkehrs auf der Eisenbahn wird die
Gesellschaft auf allen Bahnhöfen und Anhaltepunkten die nöthigen Expeditions= und Packräume,
sowie die etwa zu Unterstellung der anfahrenden Postwagen und Postpferde erforderlichen
Räume unentgeltlich gewähren; für die an den Bahnhöfen und auf den Anhaltepunkten der
Eisenbahn anzubringenden Briefkasten wird die Gesellschaft der Postverwaltung die geeigneten
leicht zugänglichen Plätze anweisen.
1864. 48