Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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110) Bekanntmachung, 
die Eröffnung der Telegraphenstationen Saalfeld und Pößneck betreffend; 
vom 1 sten October 1864. 
Nachdem zwischen den Königlich Sächsischen und Herzoglich Sächsisch-Meiningenschen Regier- 
ungen die Vereinbarung getroffen worden ist, die beiden Herzoglich Sächsisch-Meiningenschen 
Städte Saalfeld und Pößneck an die Königlich Sächsische Telegraphenleitung anzuschließen 
und in das Königlich Sächsische Telegraphennetz zu ziehen und nach Herstellung der Leitung 
die Eröffnung des Betriebs auf den in den genannten beiden Städten errichteten Telegraphen= 
bureaus in Anschluß an die Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins 
am 1 Oten October dieses Jahres 
für die allgemeine telegraphische Staats= und Privatcorrespondenz erfolgen soll, so wird dieß 
mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß bei genannten Stationen beschränkter Tagesvdienst 
(mithin an Wochentagen, einschließlich der auf Wochentage fallenden Feiertage, Vormittags 
von 9 — 12 Uhr und Nachmittags von 2 — 7 Uhr, an Sonntagen von 8 — 9 Uhr Vor- 
mittags und von 2 — 5 Uhr Nachmittags) stattfindet und bei dem Betriebe das Reglement 
für die telegraphische Correspondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine, ingleichen 
für den inneren telegraphischen Verkehr im Bereiche der Königlich Sächsischen Staats= und 
Eisenbahntelegraphenlinien vom 1 Sten August 1863 — welches auf allen Telegraphen- 
stationen käuflich zu erlangen ist — Anwendung leidet, sowie daß Reclamationen gegen die 
Zurückweisung von Privatdepeschen von Seiten der Vorstände der obenbezeichneten Bureaus 
Cctr. § 11 des angezogenen Reglements) an das Herzogliche Verwaltungsamt in Saalfeld 
zu richten sind. 
Dresden, am 1sten October 1864. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Frhr. v. Weissenbach. 
111) Verordnung, 
die Zählung der Bevölkerung, ingleichen die Aufnahme einer Viehzählung betr.; 
vom Isten October 1864. 
Nh den in dem Artikel 22 der Zollvereinsverträge vom 30sten März 1833 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1833, Seite 169) und vom 4ten April 1853 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1853, Seite 95) enthaltenen Bestimmungen 
und den zwischen den Zollvereinsstaaten zu Ausführung derselben getroffenen Verabred— 
Schreiner. 
 
	        
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