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110) Bekanntmachung,
die Eröffnung der Telegraphenstationen Saalfeld und Pößneck betreffend;
vom 1 sten October 1864.
Nachdem zwischen den Königlich Sächsischen und Herzoglich Sächsisch-Meiningenschen Regier-
ungen die Vereinbarung getroffen worden ist, die beiden Herzoglich Sächsisch-Meiningenschen
Städte Saalfeld und Pößneck an die Königlich Sächsische Telegraphenleitung anzuschließen
und in das Königlich Sächsische Telegraphennetz zu ziehen und nach Herstellung der Leitung
die Eröffnung des Betriebs auf den in den genannten beiden Städten errichteten Telegraphen=
bureaus in Anschluß an die Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins
am 1 Oten October dieses Jahres
für die allgemeine telegraphische Staats= und Privatcorrespondenz erfolgen soll, so wird dieß
mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß bei genannten Stationen beschränkter Tagesvdienst
(mithin an Wochentagen, einschließlich der auf Wochentage fallenden Feiertage, Vormittags
von 9 — 12 Uhr und Nachmittags von 2 — 7 Uhr, an Sonntagen von 8 — 9 Uhr Vor-
mittags und von 2 — 5 Uhr Nachmittags) stattfindet und bei dem Betriebe das Reglement
für die telegraphische Correspondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine, ingleichen
für den inneren telegraphischen Verkehr im Bereiche der Königlich Sächsischen Staats= und
Eisenbahntelegraphenlinien vom 1 Sten August 1863 — welches auf allen Telegraphen-
stationen käuflich zu erlangen ist — Anwendung leidet, sowie daß Reclamationen gegen die
Zurückweisung von Privatdepeschen von Seiten der Vorstände der obenbezeichneten Bureaus
Cctr. § 11 des angezogenen Reglements) an das Herzogliche Verwaltungsamt in Saalfeld
zu richten sind.
Dresden, am 1sten October 1864.
Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
Frhr. v. Weissenbach.
111) Verordnung,
die Zählung der Bevölkerung, ingleichen die Aufnahme einer Viehzählung betr.;
vom Isten October 1864.
Nh den in dem Artikel 22 der Zollvereinsverträge vom 30sten März 1833 (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1833, Seite 169) und vom 4ten April 1853
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1853, Seite 95) enthaltenen Bestimmungen
und den zwischen den Zollvereinsstaaten zu Ausführung derselben getroffenen Verabred—
Schreiner.