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ungen ist im Jahre 1864 wiederum eine allgemeine Volkszählung zu veranstalten und soll
mit derselben, wie zeither schon geschehen, zugleich die Aufnahme einer Viehzählung verbunden
werden.
Zu dem Ende wird Folgendes verordnet:
& 1. Als Normaltermin für die allgemeine Bevölkerungsaufnahme ist Zeit und
der Zte December 1864 egrmanmnar
anzusehen. Die Ausfüllung der zur Vertheilung gelangenden Zählungslisten ist daher an
diesem Tage zu beginnen und möglichst zu beendigen. Die Zählung hat sich auf alle Per-
sonen zu erstrecken, die am Zten December 1864 in irgend einem Orte des Königreichs auf-
hältlich sind, gleichviel ob In= oder Ausländer.
In Fällen, wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des bürger-
lichen Tages zum Anhalte und sind daher alle in der Nacht vom 2ten zum 3ten December erst
nach Mitternacht Geborenen wegzulassen, alle nach diesem Zeitpunkte Gestorbenen aber mit-
zuzählen. Durchreisende werden da gezählt, wo sie in der Nacht vom 2ten zum 3ten December
einlogirt sind.
#. Die Ausführung der allgemeinen Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst Haushaltungs-
und zwar dergestalt, daß durch die Ortsobrigkeit an jedes Haus die erforderliche Zahl von listen.
Haushaltungslisten gegeben wird, welche durch die Hausbesitzer beziehendlich Pächter oder
Administratoren spätestens bis 2ten December 1864 an die Haushaltungen — d. h. an
alle Miethparteien, welche direct ermiethete Wohnungen inne haben — zu vertheilen
und von den Vorständen der Haushaltungen in Gemäßheit der auf der Haushaltungsliste
abgedruckten Erläuterungen am 3ten December gewissenhaft auszufüllen sind. Dabei sind die
Nachweise über einzelne Personen oder Familien, welche in Aftermiethe wohnen, beziehendlich
nur Schlafstellen inne haben, von den Vorständen derjenigen Haushaltungen zu geben, von
deren Wohnung jene einen Theil ermiethet haben oder bei denen sie sich in Schlafstelle befin-
den. Die Besitzer beziehendlich Pächter oder Administratoren von Grundstücken haben, dafern
sie in denselben wohnen, auch für ihre eigene Haushaltung eine Haushaltungsliste auszufüllen.
6a 3 .Außer den auf den Personalbestand der Haushaltung bezüglichen Angaben sind Wohnungen.
auf jeder Haushaltungsliste auch die über Größe und Beschaffenheit der Wohnungen gestellten
Fragen durch den Vorstand der Haushaltung, beziehendlich zugleich mit für die Aftermiether,
zu beantworten. «
Die wachsende Dichtigkeit der Bevölkerung bezüglich der Wohnungen macht der Verwalt-
ung die Erlangung einer möglichst richtigen Uebersicht derselben sehr wünschenswerth und
erwartet man daher um so mehr eine genaue Beantwortung der darauf bezüglichen Fragen.
#.Jede Hausbesitzer oder an Stelle vesselben jeder Administrator oder Pächter, bei Hauslisten.
Staats-, Gemeinde-, Kirchen= oder Stiftungsgebäuden die verwaltende Behörde, erhält für Gebäude.
jedes mit besonderer Brandcatasternummer versehene Gebäude, gleichviel ob bewohnt oder
unbewohnt, durch die Obrigkeit eine Hausliste.