Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Extralisten. 
Viehzählung. 
— 334 — 
Bei bewohnten Gebäuden sind bis spätestens den 5ten December die Haushaltungslisten 
von sämmtlichen im Gebäude wohnenden Haushaltungen durch den Besitzer beziehendlich Ad- 
ministrator oder Pächter, oder durch die betreffende Behörde einzusammeln, durchzusehen und 
auffallende Irrthümer darin zu berichtigen. Alsdann ist die auf der Hausliste Seite 2 an- 
gebrachte Controltabelle auszufüllen. 
Wie auf den Haushaltungslisten die Angaben über die Wohnungen, so sind auf den 
Hauslisten die auf die Lage, Beschaffenheit und Bestimmung der Gebäude bezüglichen Angaben 
zu bewirken. 
Die Hauslisten sind vom Besitzer des Grundstücks oder von dessen Stellvertreter, der 
sich dabei als Administrator oder Pächter zu bezeichnen hat, oder der verwaltenden Behörde zu 
unterzeichnen und nebst den sämmtlichen Haushaltungslisten an die Ortsobrigkeit zurückzugeben. 
* 5. Für Anstalten von zahlreichem Personalbestande werden den Besitzern, Directoren 
oder Administratoren besondere sogenannte Extralisten ausgehändigt, in welche lediglich die- 
jenigen Bewohner einzutragen sind, welche nur vorübergehenden freiwilligen oder unfreiwilligen 
Aufenthalt in der Anstalt haben, also: 
in Gasthäusern. ddie Fremden, 
in Erziehungs= und Lehranstalten die Pfleglinge und Zöglinge, 
in Heilanstalten die Kranken, 
in Versorgungsanstalten . die Versorgten, 
in Armenhäusen. die Armen, 
in Gefängnissen und Strafanstalten die Gefangenen, 
in Casernen didie: unverheiratheten Militärpersonen, ausschließ- 
lich aller Offiziere. 
Diese Extralisten, sammt den auf einigen derselben befindlichen besonderen Fragen über 
Armen= und Gefängnißwesen, sind von den Besitzern, Administratoren und Directoren der 
betreffenden Anstalten selbst auszufüllen und zu unterzeichnen. 
Dagegen sind die auf die im Gebäude selbst dauernd wohnenden Besitzer, Beamten und 
Angestellten aller Grade — in den Casernen auf die verheiratheten Unteroffiziere, sämmt- 
liche Offiziere und Casernenbeamten — bezüglichen Angaben auf gewöhnlichen seiner Zeit 
einzusammelnden Haushaltungslisten zu bewirken. 
§6. Da mit der Volkszählung wie bisher gleichzeitig eine Viehzählung verbunden 
werden soll, so sind die zum Eintragen des Viehbestands bestimmten Listen auf Seite 4 einer 
jeden Hausliste enthalten. 
Jeder Haus= oder Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, den ihm am 3ten December dieses 
Jahres zugehörigen Viehbestand in diese Listen einzutragen, und, dafern außer dem Grund- 
stücksbesitzer resp. Administrator oder Pächter im Grundstücke noch andere Personen wohnen, 
welche Vieh von einer der auf Seite 4 der Hausliste bezeichneten Viehgattungen halten, so
	        
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