Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Ortslisten. 
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* 10. Außer den bereits genannten Listen wird den Ortsobrigkeiten für jeden Ort 
gleichzeitig mit den Haus= und Haushaltungslisten eine Ortsliste zugehen, welche nebst 
mehreren für die Revision des allgemeinen Ortsverzeichnisses von Sachsen wichtigen Fragen 
über administrative Lage und Beschaffenheit des Ortes auch einige dem statistischen Bureau 
zur Controle dienende Fragen über vorgekommene Veränderungen des Gebäudestands durch 
Brände, Demolirungen, Neubaue 2c. enthält und von der Behäörde selbst, welche für die 
Richtigkeit verantwortlich ist, auszufüllen, und spätestens bis 1 1ten Januar 1865 an die 
Gerichtsämter, beziehendlich die Gesammtcanzlei zu Glauchau, und von letzteren spätestens 
bis Ende Januar 1865 an das statistische Bureau des Ministeriums des Innern einzu- 
senden ist. 
Vorstehende Verordnung ist nach § 21 des Preßgesetzes vom 1 4+ten März 1851 in 
allen daselbst bezeichneten Blättern abzudrucken. 
Dresden, am 1 sten October 1 864. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. ichter 
Æ 112) Gesetz, 
die Abänderung der Bestimmung im § 101, Abs. 3 des Gewerbegesetzes vom 
15ten October 1861 betreffend; 
vom ZSten October 1864. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 
haben eine Abänderung der Bestimmung im § 101, Abs. 3 des Gewerbegesetzes vom 15ten 
October 1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Seite 211) für nöthig 
befunden, und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wierdurch, 
wie folgt: 
Die Competenz zu Untersuchung und Bestrafung von Vergehen gegen Vorschriften des 
Gewerbegesetzes, deren sich Unteroffiziere und Soldaten während des Urlaubs schuldig machen, 
ist lediglich nach den Bestimmungen im § 45 in Verbindung mit §§ 36, 38 und 39 des 
Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend, vom 2 3sten April 1862 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 77 und 78 fg.) zu beurtheilen. Es haben sich daher 
die im § 101, Abs. 3 des Gewerbegesetzes gedachten Verwaltungsbehörden der Einleitung, 
beziehendlich Fortstellung (vergl. § 36 des Gesetzes vom 23sten April 1862) eines Straf- 
verfahrens wegen gewerbspolizeilicher Vergehen, deren sich Unteroffiziere und Soldaten auf 
Urlanb schuldig gemacht haben, dann gänzlich zu enthalten, wenn
	        
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