Wegfall zeit-
heriger Berg-
werksabgaben
betreffend.
Gewerbesteuer.
Steuerpflich-
tiger Ertrag.
Besteuerungs-
unterlagen.
Wegfall zeit-
heriger Befrei-
ung.
Grubenfeld-
steuer.
& 114) Gesetz,
die von dem Regalbergbaue zu erhebenden Steuern betreffend;
vom 10ten October 1864.
Waogn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 12 ꝛc.
haben in Betreff der von dem Regalbergbaue zu erhebenden Steuern mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt:
1. Die nach § 271 des Gesetzes, den Regalbergbau betreffend, vom 22sten Mai
1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 185 1, Seite 252) von dem Reinertrage
des Bergwerkseigenthums zu entrichtende Abgabe von 5 Procent, ingleichen die nach 6 273
desselben Gesetzes von dem Werthe der producirten Gold= und Silbererze zu entrichtende Ab-
gabe von 3 Procent kommt in Wegfall.
& 2. Dagegen unterliegen die dem Regalbergbaue angehörigen Bergwerksunternehmungen
der Gewerbesteuer.
Die Beiziehung hat in der ersten Unterabtheilung zu geschehen, und ohne Zurechnung zu
dem Gesammtsteuerquantum der Kaufleute in den Städten, wo die Unternehmungen ihren Sitz
haben.
Bei der Schätzung ist nach Maßgabe des Ertrags der Tarif D“ des Gesetzes vom 23sten
April 1850 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1850, Seite 25) zum Anhalten
zu nehmen, wobei jedoch der im § 26 unter 3 des nurgedachten Gesetzes nachgelassene Abzug
mit einem Fünftheile stattzufinden hat.
3. Als der Gewerbesteuer nach §& 2 unterliegend ist derjenige Ertrag des Bergbaues
anzusehen, welcher für die Unternehmer nach Abzug des Betriebs= und Verwaltungsaufwands
verbleibt.
& 4. Die Bergwerkseigenthümer sind verpflichtet, den steuerpflichtigen Ertrag ihrer
Unternehmungen (§ 3) der Steuerbehörde anzuzeigen und nachzuweisen, auch jede sonst bierzu
erforderliche Auskunft zu geben.
&5. Die Befreiung von der Personalsteuer 4ter Unterabtheilung, welche im § 21,
Punkt 11 des Gesetzes vom 23sten April 1850 für die Dividenden von Bergwerkskuxen,
soweit sie der Bergregalsteuer unterlegen haben, gewährt ist, tritt in Folge des im §& 1 gegen-
wärtigen Gesetzes bestimmten Abgabenwegfalls außer Wirksamkeit.
6 6. Von jedem verliehenen Grubenfelde ist eine Grubenfeldsteuer zu entrichten. Sie
beträgt vierteljährlich für jede Maßeinheit