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Chemnitz,
Hilbersdorf und
Flöha
betroffen.
Dresden, am 1 1ten October 1 864.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
K& 117) Verordnung,
die Einträge von Darlehnsforderungen der Leipziger Hypothekenbank in die
Grund= und Hypothekenbücher betreffend;
vom 14ten October 1864.
Die Leipziger Hypothekenbank, deren Statuten durch Decret vom 15ten October 1863
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1863, Seite 750) bestätigt sind, hat nach § 17
dieser Statuten das Recht, auf den Inhaber lautende Schuldscheine über Summen von 50,
100 und 500 Thalern nach einem bestimmten Schema auszugeben; sie gewährt nach § 14
Darlehne gegen hypothekarische Verpfändung von Grundstücken in dergleichen Hypothekenbank-
scheinen, und kann nach § 25 auch die Rückzahlung der von ihr gewährten hypothekarischen
Darlehne in Hypothekenbankscheinen derjenigen Serie, aus welcher die Bank zur Zeit der
Auszahlung des Darlehns Hypothekenbankscheine ausgegeben hat, verlangen.
Wegen der auf Grund dieser Statutenbestimmungen von der Leipziger Hypethekenbank
mit der Bedingung der Rückzahlung in Hypothekenbankscheinen nach dem Nennwerthe gewährten
hypothekarischen Darlehne hat das Directorium derselben das Gesuch angebracht, die Grund-
und Hypothekenbehörden in gleicher Weise, wie in Ansehung der Darlehnsforderungen des
erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins und der landständischen Bank des Markgrafthums
Oberlausitz durch die Verordnungen vom 30sten April 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1845, Seite 76) und vom 23sten August 1849 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1849, Seite 180) geschehen ist, dahin zu ermächtigen und anzuweisen, daß in
den Einträgen solcher Darlehnsforderungen im Grund= und Hypothekenbuche jene Bedingung
in Betreff der Rückzahlung ausgedrückt werde.
Diesem Gesuche ist zu willfahren beschlossen worden und wird demnach mit Allerhöchster
Genehmigung hierdurch verordnet, wie folgt: