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II.
Im §& 19 der Ausführungsverordnung zum Gewerbegesetze sind unter b unter anderen
einige Artikel (nämlich Besen, ordinäre Holz= und Strohwaaren) aufgeführt, welche nach dem
vierten Absatze von § 17 derselben Ausführungsverordnung auch unter den Artikeln sich befin-
den, rücksichtlich deren es einer Hausirerlaubniß überhaupt nicht bedarf. Es ist der Zweifel
entstanden, ob die Bestimmung im § 19 die Vorschrift im 6 17 wieder aufhebe. Dieß ist
zu verneinen. Es bewendet vielmehr dabei, daß es zum Hausiren mit Besen, ordinären
Holz= und Strohwaaren allein einer obrigkeitlichen Erlaubniß überhaupt nicht bedarf. Die
Bestimmung im & 19 hat nur bewirken sollen, daß, wenn Jemand, der mit anderen Artikeln,
zu denen es einer Erlaubniß bedarf, hausiren will, außer diesen Artikeln auch solche führt, zu
deren Herumtragen nach § 19 an sich keine besondere Erlaubniß nöthig ist, die Gewerbe-
polizeibehörde in das dem Erlaubnißscheine zu inserirende Verzeichniß der zu führenden Waaren
der Vollständigkeit wegen auch die letzteren mit aufnehme.
Dresden, den 1 4ten November 1864.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
& 134) Deeret
wegen Bestätigung des zweiten Nachtrags zu den Statuten der Zweigeisenbahn-
gesellschaft zu Großenhain;
vom 14Aten November 1864.
Mit Allerhöchster Genehmigung ist von dem Ministerium des Innern der zweite Nachtrag
zu den unterm 6ten October 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862,
Seite 573) bestätigten Statuten der Zweigeisenbahngesellschaft zu Großenhain mit der Wirk-
ung bestätigt worden, daß der Bestimmung desselben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 4ten November 1864.
6n Ministerium des Innern.
, Frhr. v. Beust.
Demuth.