Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

— 361 — 
II. 
Im §& 19 der Ausführungsverordnung zum Gewerbegesetze sind unter b unter anderen 
einige Artikel (nämlich Besen, ordinäre Holz= und Strohwaaren) aufgeführt, welche nach dem 
vierten Absatze von § 17 derselben Ausführungsverordnung auch unter den Artikeln sich befin- 
den, rücksichtlich deren es einer Hausirerlaubniß überhaupt nicht bedarf. Es ist der Zweifel 
entstanden, ob die Bestimmung im § 19 die Vorschrift im 6 17 wieder aufhebe. Dieß ist 
zu verneinen. Es bewendet vielmehr dabei, daß es zum Hausiren mit Besen, ordinären 
Holz= und Strohwaaren allein einer obrigkeitlichen Erlaubniß überhaupt nicht bedarf. Die 
Bestimmung im & 19 hat nur bewirken sollen, daß, wenn Jemand, der mit anderen Artikeln, 
zu denen es einer Erlaubniß bedarf, hausiren will, außer diesen Artikeln auch solche führt, zu 
deren Herumtragen nach § 19 an sich keine besondere Erlaubniß nöthig ist, die Gewerbe- 
polizeibehörde in das dem Erlaubnißscheine zu inserirende Verzeichniß der zu führenden Waaren 
der Vollständigkeit wegen auch die letzteren mit aufnehme. 
Dresden, den 1 4ten November 1864. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
& 134) Deeret 
wegen Bestätigung des zweiten Nachtrags zu den Statuten der Zweigeisenbahn- 
gesellschaft zu Großenhain; 
vom 14Aten November 1864. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist von dem Ministerium des Innern der zweite Nachtrag 
zu den unterm 6ten October 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, 
Seite 573) bestätigten Statuten der Zweigeisenbahngesellschaft zu Großenhain mit der Wirk- 
ung bestätigt worden, daß der Bestimmung desselben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 4ten November 1864. 
6n Ministerium des Innern. 
, Frhr. v. Beust. 
Demuth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.