Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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136) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 19ten September 1864, die Emeritirung der 
evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend; 
vom 1 7ten November 1864. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet zur Ausführung des 
Gesetzes vom 1 gten September 1864, die Emeritirung der evangelisch-lutherischen Geistlichen 
betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt von diesem Jahre, Seite 308 fg.), hierdurch 
Folgendes: 
& 1. Geistliche, welche durch Anstellung oder Beförderung in ein geistliches Amt gelangen, 
haben binnen 4 Wochen nach Antritt dieses Amtes das Antritts= oder Beförderungsgeld an 
den ihnen vorgesetzten Superintendenten, in der Oberlausitz an die Canzlei der Kreisdirection 
zu Budissin, mittels Lieferscheins pünktlich und frankirt einzusenden. 
Die Superintendenten und die Kreisdirection zu Budissin liefern die eingegangenen Be- 
träge vierteljährlich zu Ende der Monate März, Juni, September und December an die Casse 
des unterzeichneten Ministeriums mittels Lieferscheins ab und bemerken zugleich bei jeder 
Personalveränderung die Umstände, welche nach 6§6 6, 9, 10 und 14 des Gesetzes auf die 
ferneren Abentrichtungen des angetretenen Geistlichen an die Casse des Emeritirungsfonds Ein- 
fluß haben. 
#&2. Die Jahresbeiträge der Geistlichen sind am isten April jeden Jahres fällig 
und werden, soweit die für den Ostertermin zahlbaren Zinsen von den bei der Ministerialcasse 
verwalteten Ablösungscapitalien hierzu ausreichen, von diesen Zinsen inne behalten. 
Insoweit dieß nicht geschehen kann, haben die Geistlichen ihre Jahresbeiträge im Laufe 
des Monats April an den Superintendenten, in der Oberlausitz an die Canzlei der Kreis- 
direction zu Budissin, mittels Lieferscheins ohne Verzug frankirt einzusenden. 
Die Superintendenten und die Kreisdirection zu Budissin haben die eingegangenen Bei- 
träge spätestens im Monat Juni mittels Lieferscheins an die Casse des unterzeichneten Mi- 
nisteriums abzuliefern. 
3. Wenn der Inhaber einer geistlichen Stelle, nachdem er den Beitrag für das lau- 
fende Jahr bereits bezahlt hat (§ 2), versetzt oder emeritirt wird, oder stirbt, so hat sich der- 
selbe, beziehendlich dessen Erben, wegen des pränumerando über seine Amtszeit oder über die 
Gnadenzeit hinaus gezahlten Betrags mit dem Dienstnachfolger oder der Vacanzcasse auszu- 
gleichen. 
Ist der Dienstnachfolger nach Maßgabe der Bestimmungen in 8# 9, 10 oder 14 von 
der Entrichtung eines Jahresbeitrags befreit, so erfolgt die Restitution des zuviel Bezahlten 
aus der Casse des Emeritirungsfonds gegen Einsendung einer von dem Superintendenten, 
beziehendlich der Kreisdirection zu Budissin, attestirten Quittung. 
Zu 8§5 des 
Gesetzes. 
Zu 8 6 des 
Gesetzes.
	        
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