Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Zu § 8 des 
Gesetzes. 
—— 364 — 
&4. Im Monat Juni jeden Jahres haben die Superintendenten und die Kreisdirection 
zu Budissin mittels tabellarischen Verzeichnisses Anzeige zu erstatten, welche Einnahmen von 
werbendem beweglichen oder unbeweglichen Vermögen, einschließlich derjenigen Stiftungen, von 
denen die Nutzungen in das Kirchenärar fließen, die Kirchen ihres Bezirks in dem vorher- 
gehenden Rechnungsjahre gehabt haben. 
Die jährlichen Beiträge der Kirchen von diesem Einkommen werden bei der Ministerial- 
casse ausgeworfen und von dieser den betreffenden Superintendenten, beziehendlich der Kreis- 
direction zu Budissin, zur weiteren Mittheilung an die betreffenden Pfarrämter oder Local= 
kirchenverwalter bekannt gemacht werden. 
Sie sind am 1sten September fällig und werden, insoweit die zu Michaelis zahlbaren 
Zinsen von den bei der Ministerialcasse verwalteten Ablösungscapitalien der an der betreffenden 
Kirche angestellten Pfarrer dazu ausreichen, von diesen Zinsen inne behalten. 
Dem Pfarrer wird über den solchergestalt für die Kirche gezahlten Beitrag von der Mi- 
nisterialcasse eine Quittung ausgestellt, gegen deren Ausantwortung an den Verwalter des 
Kirchenvermögens die Erstattung der verlegten Summe an ihn aus dem Kirchenärar zu er- 
folgen hat. 
Wo oder insoweit die Innebehaltung solcher Zinsen nicht thunlich ist, sind die gedachten 
Beiträge von dem Verwalter des Kirchenvermögens bis zum isten September an die Casse 
des unterzeichneten Ministeriums mittels Lieferscheins einzusenden. 
Für die auf das Jahr 1865 zu entrichtenden Beiträge wird der Rechnungsabschluß des 
Jahres 1864 zum Anhalt genommen. 
&5. Die &# 9 und 10 des Gesetzes vorbehaltenen Abentrichtungen der Geistlichen an 
den Emeritirungsfond sind von den betreffenden Geistlichen in vierteljährigen gleichen Raten 
zu Ende der Monate März, Juni, September und December an die Casse des unterzeichneten 
Ministeriums unmittelbar unfrankirt mittels Lieferscheins einzusenden. Dieselben haben 
jedoch auf Verlangen des Ministeriums gewisse Theile ihres bereitesten Einkommens dazu an- 
zuweisen. 
§6. Bei allen Einzahlungen an die Casse sind Bruchtheilpfennige von 1 und darüber 
als volle Pfennige zu rechnen, geringere Bruchtheile aber wegzulassen. 
& . Die Auszahlung der Pensionen aus dem Emeritirungsfond erfolgt vierteljährlich 
in den Monaten März, Juni, September und December an Cassenstelle in Dresden. Bei 
der Zusendung derselben an auswärtige Empfänger, welche auf Verlangen erfolgen wird, haben 
dieselben das Porto zu tragen. 
6#. Der Casse des Emeritirungsfonds steht die Portofreiheit insoweit zu, daß 
à) die Gelder, welche die Superintendenten, beziehendlich die Kreisdirection zu Bu- 
dissin, zur Casse des Emeritirungsfonds einsenden,
	        
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