Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Gesellschaft nachgelassen sein, an diese Aussteuer sich zu halten, wenn er bei dem Verstorbenen 
etwa noch rückständige Beiträge und Unkosten zu fordern haben sollte. 
Eine Verkümmerung dieser Aussteuer für die Wittwen und Waisen der Mitglieder dieser 
Societät ist in keinem Falle zulässig. 
2C. 2 
  
. 139) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des alten Oschatzer Priester-Wittwen= und 
Waisen-Fiscus und der damit verbundenen Sepulturcasse; 
vom 18ten October 1864. 
Nen Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die in den Statuten 
des alten Oschatzer Priester-Wittwen= und Waisen-Fiscus und der damit verbundenen 
Sepulturcasse 6 13, alinea 2 enthaltene Rechtsvergünstigung, die Unzulässigkeit von Ver- 
kümmerungen der Aussteuern betreffend, zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat 
das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts diesen Statuten, jedoch ausschließlich 
der im § 13, alinena 2 gestrichenen Worte: „zum Nachlaß nicht gehörigen“, die erbetene 
Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Urkund ist dieses 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus- 
gefertigt worden. 
Dresden, am 1 Sten October 1 864. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
von Falkenstein. 
  
Hausmann.
	        
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