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*10. Die Untersuchung kann so oft wiederholt werden, als es entweder durch die
nach jeder wesentlichen Veränderung oder Reparatur des Fahrzeugs vorschriftmäßig eintretende
Erneuerung des Schiffspatents bedingt, oder von der Behörde sonst, um sich von der fort-
währenden Brauchbarkeit des Fahrzeugs zu überzeugen, für nöthig erachtet wird. Sie hat
allemal einzutreten, wenn bekannt ist, daß das Fahrzeug auf der letzten Fahrt einen Unfall er-
litten hat. Es sind aber dafür mit alleiniger Ausnahme der im Falle der Erneuerung des
Schiffspatents zu entrichtenden Ausfertigungsgebühr (& 9) den Betheiligten keine Kosten an-
zusinnen.
11. Sp oft ein Fahrzeug, ohne jedoch an die Rhederei eines anderen Staates über-
zugehen, seinen Eigenthümer wechselt, behält das dafür ausgestellte Schiffspatent zwar seine
Gültigkeit, dasselbe ist aber von Seiten des competenten Elbstromgerichts durch unentgeltliche
amtliche Bemerkung auf dem Originalpatente auf den neuen Eigenthümer überzuschreiben, auch
ist in den Schiffsverzeichnissen das Entsprechende nachzutragen.
§12. Das Schiffspatent verliert seine Gültigkeit, wenn das Fahrzeug, für welches
dasselbe ertheilt wurde, an die Rhederei eines anderen Staates übergegangen ist, sowie in dem
Falle, wenn das Fahrzeug zum Gebrauche nicht ferner als vollkommen tüchtig befunden wird.
Unbrauchbar gewordene Fahrzeuge dürfen zu dem Zwecke, um an einem anderen Orte
zerschlagen zu werden, nur dann auf der Elbe fortgeschafft werden, wenn diese Fahrt als die
letzte des Fahrzeugs und jener Zweck derselben von der schifffahrtspolizeilichen Behörde des
Abgangsortes unter dem Schiffspatente bemerkt, auch das Fahrzeug nicht mit anderen Gegen-
ständen als mit Holz, Braunkohlen, Obst oder Töpferwaaren beladen ist.
13. Ungültig gewordene Schiffspatente sind von den Schiffsführern binnen vier
Wochen vom Eintritte der Ungültigkeit an gerechnet zu Vermeidung einer Ordnungsstrafe
von 10 Thalern (§ 103) an das Elbstromgericht, bei welchem die Ausfertigung erfolgt ist,
zurückzugeben.
#14. Von den Elbstromgerichten ist eine entsprechende Bemerkung über diese Ver-
pflichtung des Schiffsführers sowohl in die von ihnen neu auszufertigenden Schiffspatente
aufzunehmen, als auf den bei ihnen zur Vorzeigung kommenden oder, da nöthig, einzufordernden
Schiffspatenten nachzutragen.
15. Jedes zur Elbschifffahrt zugleich außerhalb der sächsischen Elbstrecke oder auch
nur zur Binnenschifffahrt verwendete, in= oder ausländische Fahrzeug oder Floß (Prahmen),
im letztgedachten Falle insofern das Fahrzeug eine Tragfähigkeit von fünf Lasten und mehr
enthält, muß der speciellen Leitung eines bestimmten Führers untergeben sein, welcher über
seine Befähigung und Berechtigung dazu einer vorgängigen Prüfung sich zu unterwerfen
und ein Schiffer= oder Floß führer-Patent sich auszuwirken, auch letzteres bei jeder Fahrt
zu seiner Legitimation bei sich zu führen hat.
Fortsetzung.
Gültigkeit der
Schiffspatente.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Schifferprü-
fungen u
patente.