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stücken und in demjenigen Umfange, in welchem die Restitution des Jagdrechts erfolgt ist, in
beiden Fällen (1 und 2) jedoch unter der Voraussetzung,
a) daß die zu bejagenden Grundstücke, wenn sie zur Forstcultur benutzt werden, mindestens
5 Acker, außerdem aber mindestens 30 Acker und zwar in zusammenhängender Fläche
enthalten,
und
b) daß die Jagdinhaber nicht politische Gemeinden oder einzelne Classen der Mitglieder
der Letzteren oder Corporationen (§ 6) sind.
Das Befugniß zur selbstständigen Ausübung der Jagd geht aber im Falle einer Dis-
membration auf die Erwerber der dismembrirten Grundstücke nicht über. Dasselbe erstreckt
sich in dem oben Sub 1 erwähnten Falle auch nicht auf solche einzelne, von dem Hauptgute
getrennt liegende Parzellen, welche die unter a gedachte Größe nicht haben.
& 4. Die selbstständige Ausübung der Jagd steht ferner zu:
3) den einzelnen Besitzern und Nutznießern solcher jagdberechtigter Grundstücke, welche
in einem oder mehreren an einander grenzenden Flurbezirken einen land= oder forstwirth-
schaftlich benutzten Flächenraum von wenigstens 300 Ackern einnehmen und in ihrem Zusam-
menhange durch ein anderes Grundstück nicht unterbrochen sind, auf den nurgedachten Grund-
stücken.
5. Die Trennungen, welche Eisenbahnen, Wege und Gewässer, letztere mit Aus-
nahme der Elbe, bilden, sind als Unterbrechungen des Zusammenhangs nicht anzusehen.
66. Politische Gemeinden, jagdberechtigte Classen der Mitglieder der Letzteren und
Corporationen dürfen das Jagdrecht in keinem Falle anders als durch Verpachtung oder durch
angestellte und verpflichtete Jäger ausüben.
J. Alle Grundstücke eines Gemeinde= oder Flurbezirks, auf welchen die selbstständige
Ausübung der Jagd nach §# 4, 5 und 6 nicht gestattet ist, sind zu gemeinschaftlichen Jagd-
bezirken zu vereinigen, und zwar, dafern sie selbst mindestens eine zusammenhängende jagdbare
Fläche von 300 Ackern umfassen, zu einem eigenen, außerdem aber mit den Grundstücken
eines oder mehrerer benachbarter Gemeinden oder Flurbezirke zu einem gemeinsamen Jagd-
bezirke.
Es muß jedoch im letzteren Falle der betreffende Jagdbezirk ebenfalls mindestens 300
Acker umfassen.
Ausnahmsweise können auf Ansuchen, mit Genehmigung der Amtshauptmannschaft, auch
aus solchen Gemeinde= oder Flurbezirken, welche zwar nicht ein zusammenhängendes Jagdareal
von 300 Ackern, wohl aber ein solches von mindestens 150 Ackern umfassen, dann eigene
Jagdbezirke gebildet werden, wenn dagegen besondere örtliche Bedenken nicht obwalten.