Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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stücken und in demjenigen Umfange, in welchem die Restitution des Jagdrechts erfolgt ist, in 
beiden Fällen (1 und 2) jedoch unter der Voraussetzung, 
a) daß die zu bejagenden Grundstücke, wenn sie zur Forstcultur benutzt werden, mindestens 
5 Acker, außerdem aber mindestens 30 Acker und zwar in zusammenhängender Fläche 
enthalten, 
und 
b) daß die Jagdinhaber nicht politische Gemeinden oder einzelne Classen der Mitglieder 
der Letzteren oder Corporationen (§ 6) sind. 
Das Befugniß zur selbstständigen Ausübung der Jagd geht aber im Falle einer Dis- 
membration auf die Erwerber der dismembrirten Grundstücke nicht über. Dasselbe erstreckt 
sich in dem oben Sub 1 erwähnten Falle auch nicht auf solche einzelne, von dem Hauptgute 
getrennt liegende Parzellen, welche die unter a gedachte Größe nicht haben. 
& 4. Die selbstständige Ausübung der Jagd steht ferner zu: 
3) den einzelnen Besitzern und Nutznießern solcher jagdberechtigter Grundstücke, welche 
in einem oder mehreren an einander grenzenden Flurbezirken einen land= oder forstwirth- 
schaftlich benutzten Flächenraum von wenigstens 300 Ackern einnehmen und in ihrem Zusam- 
menhange durch ein anderes Grundstück nicht unterbrochen sind, auf den nurgedachten Grund- 
stücken. 
5. Die Trennungen, welche Eisenbahnen, Wege und Gewässer, letztere mit Aus- 
nahme der Elbe, bilden, sind als Unterbrechungen des Zusammenhangs nicht anzusehen. 
66. Politische Gemeinden, jagdberechtigte Classen der Mitglieder der Letzteren und 
Corporationen dürfen das Jagdrecht in keinem Falle anders als durch Verpachtung oder durch 
angestellte und verpflichtete Jäger ausüben. 
&#J. Alle Grundstücke eines Gemeinde= oder Flurbezirks, auf welchen die selbstständige 
Ausübung der Jagd nach §# 4, 5 und 6 nicht gestattet ist, sind zu gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirken zu vereinigen, und zwar, dafern sie selbst mindestens eine zusammenhängende jagdbare 
Fläche von 300 Ackern umfassen, zu einem eigenen, außerdem aber mit den Grundstücken 
eines oder mehrerer benachbarter Gemeinden oder Flurbezirke zu einem gemeinsamen Jagd- 
bezirke. 
Es muß jedoch im letzteren Falle der betreffende Jagdbezirk ebenfalls mindestens 300 
Acker umfassen. 
Ausnahmsweise können auf Ansuchen, mit Genehmigung der Amtshauptmannschaft, auch 
aus solchen Gemeinde= oder Flurbezirken, welche zwar nicht ein zusammenhängendes Jagdareal 
von 300 Ackern, wohl aber ein solches von mindestens 150 Ackern umfassen, dann eigene 
Jagdbezirke gebildet werden, wenn dagegen besondere örtliche Bedenken nicht obwalten.
	        
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