Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Auch kann die Amtshauptmannschaft in dem Falle, wenn mit Grundstücken, auf welchen 
die selbststindige Ausübung der Jagd nach § 4 oder 5 den Eigenthümern oder Nutznießern 
zusteht, andere unmittelbar angrenzende Grundstücke consolidirt werden, die Ausscheidung der 
Letzteren aus dem Jagdbezirke, dem sie zugehören und die selbstständige Bejagung derselben 
Seiten der Eigenthümer, beziehendlich Nutznießer, dann genehmigen, wenn dadurch keine Ab- 
minderung des Flächeninhalts des gedachten Jagdbezirks unter das Ausmaß von 150 Ackern 
und keine Aufhebung des Zusammenhangs des übrig bleibenden Jagdbezirks herbeigeführt 
wird, oder aber, dafern das Eine oder das Andere der Fall wäre, die betreffende Jagdgenossen- 
schaft einverstanden und die Füglichkeit ihres Anschlusses an einen benachbarten Jagdbezirk 
geboten ist. 
Hierbei sind diejenigen Grundstücke, welche mit den nach § 153 des Gesetzes vom 
6ten November 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 217) in 
der Regel kein Folium im Grund= und Hypothekenbuche bekommenden Grundstücken wirth- 
schaftlich vereinigt werden, den consolidirten gleich zu achten. 
Die erwähnte Ausscheidung von dem betreffenden Jagdbezirke kann jedoch erst nach Ablauf 
der etwa bestehenden Pachtzeit oder mit Einwilligung des Pachters und beziehendlich gegen 
dessen Entschädigung in Wirksamkeit treten. 
Der freie Austausch einzelner Parzellen benachbarter Gemeindefluren zu besserer gegen- 
seitiger Arrondirung ist unter Zustimmung der betheiligten Jagdgenossenschaften, beziehendlich 
der betheiligten Grundstücksbesitzer und mit Genehmigung der Amtshauptmannschaft gestattet. 
.Die nach den d&& 4 und 5 zur selbstständigen Ausübung der Jagd Berechtigten 
können sich mit den betreffenden Grundstücken einem angrenzenden Bezirke anschließen, dafern 
die Betheiligten den Anschluß genehmigen. . 
& 9. Mit Genehmigung der Amtshauptmannschaft können aus größeren Gemeinde= oder 
Flurbezirken mehrere Jagdbezirke, von denen jedoch keiner unter 600 Acker enthalten darf, 
gebildet werden. 
*10. Grundstücke, welche von einem anderen, über 500 Acker im Zusammenhange 
großen, eine einzige Besitzung und einen besonderen Jagdbezirk bildenden Grundstücke ganz 
oder zum größten Theile eingeschlossen werden, und weder zu den in §8 4 und 5 gedachten, 
stelbstständig bejagbaren Grundstücken gehören, noch nach der im dritten Satze des §& ent- 
haltenen Bestimmung zu einem eigenen Jagdbezirke constituirt werden, sind hinsichtlich der 
Jagd mit dem Gemeinde= oder Flurbezirke, zu dem sie gehören, nicht zu vereinigen. 
Die Besitzer solcher Grundstücke oder die Jagdberechtigten auf denselben haben vielmehr 
entweder die Jagd auf den betreffenden Grundstücken ruhen zu lassen, oder dieselbe dem Eigen- 
thümer des umgebenden Grundstücks gegen eine angemessene Entschädigung zeitpachtweise an- 
zubieten, beziehendlich demselben auf sein Verlangen zu überlassen.
	        
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