Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Der Besitzer eines solchen eingefriedigten Grundstücks muß jedoch in diesen Fällen die 
Jagd ruhen lassen, dafern er nicht zur selbstständigen Ausübung derselben nach §# 4 und 5 
befugt ist, oder das eingefriedigte Grundstück die Natur eines förmlichen Wildgartens oder 
die einer Fasanerie hat. 
Darüber, ob ein Grundstück für bleibend und vollständig eingefriedigt zu achten, oder ob 
es als ein Wildgarten, oder als eine Fasanerie zu betrachten ist, entscheidet die Amtshauptmann- 
schaft. 
& 12. Die Bildung der Jagdbezirke erfolgt durch die Amtshauptmannschaften und in 
den Schönburgischen Receßherrschaften durch die Gesammtcanzlei zu Glauchau. 
Diese Behörden haben von der Bildung eines neuen Jagdbezirks der betreffenden Polizei- 
behörde Nachricht zu geben. 
&13. Bei der in Verfolg der Verordnung vom 1 3Zten Mai 1851, die Ausübung der 
Jagd betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 139 fg.), bewirkten 
Bildung von Jagdbezirken hat es in der Hauptsache und insoweit nicht nach den Bestimm- 
ungen des vorliegenden Gesetzes Modificationen dieser Bezirksregulirung zulässig erscheinen 
und beantragt werden, zu bewenden. 
Die Einführung der nurgedachten Modificationen ist von der Voraussetzung abhängig, 
daß dadurch Privatrechte nicht beeinträchtigt werden, wie denn überhaupt durch gegenwärtiges 
Gesetz bestehende Privatrechtsverhältnisse, insbesondere Jagdpachtverträge, nicht abgeändert 
werden. 
14. Die Besitzer der zu einem Jagdbezirke vereinigten Grundstücke und beziehendlich 
diejenigen auf fremdem Grund und Boden Jagdberechtigten, welche nicht nach § 4 zu selbst- 
ständiger Ausübung der Jagd berechtigt sind (& 7), bilden in Bezug auf alle, die Aus- 
übung der Jagd und die Verwendung der Jagduntzungen betreffende Angelegenheiten eine 
Genossenschaft, innerhalb welcher die Minderheit den Beschlüssen der Mehrheit nach den des- 
halb im § 16 getroffenen Bestimmungen sich zu unterwerfen hat. 
15. Jede Jagdgenossenschaft hat auf eine von ihr selbst zu bestimmende Zeit einen 
Vorstand und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen. Das erste Mal leitet die 
Obrigkeit die Wahl, später liegt die Sorge für die Neuwahl und deren Leitung dem Vorstande 
der Jagdgenossenschaft ob. « 
Derselbe vertritt die Jagdgenossenschaft der Obrigkeit gegenüber, beraumt die Versamm- 
lungen der Genossenschaft an und leitet deren Verhandlungen. 
Ueber seinen etwaigen sonstigen Wirkungskreis Bestimmung zu treffen, bleibt der Jagd- 
genossenschaft anheimgestellt.
	        
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