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Der Besitzer eines solchen eingefriedigten Grundstücks muß jedoch in diesen Fällen die
Jagd ruhen lassen, dafern er nicht zur selbstständigen Ausübung derselben nach §# 4 und 5
befugt ist, oder das eingefriedigte Grundstück die Natur eines förmlichen Wildgartens oder
die einer Fasanerie hat.
Darüber, ob ein Grundstück für bleibend und vollständig eingefriedigt zu achten, oder ob
es als ein Wildgarten, oder als eine Fasanerie zu betrachten ist, entscheidet die Amtshauptmann-
schaft.
& 12. Die Bildung der Jagdbezirke erfolgt durch die Amtshauptmannschaften und in
den Schönburgischen Receßherrschaften durch die Gesammtcanzlei zu Glauchau.
Diese Behörden haben von der Bildung eines neuen Jagdbezirks der betreffenden Polizei-
behörde Nachricht zu geben.
&13. Bei der in Verfolg der Verordnung vom 1 3Zten Mai 1851, die Ausübung der
Jagd betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 139 fg.), bewirkten
Bildung von Jagdbezirken hat es in der Hauptsache und insoweit nicht nach den Bestimm-
ungen des vorliegenden Gesetzes Modificationen dieser Bezirksregulirung zulässig erscheinen
und beantragt werden, zu bewenden.
Die Einführung der nurgedachten Modificationen ist von der Voraussetzung abhängig,
daß dadurch Privatrechte nicht beeinträchtigt werden, wie denn überhaupt durch gegenwärtiges
Gesetz bestehende Privatrechtsverhältnisse, insbesondere Jagdpachtverträge, nicht abgeändert
werden.
14. Die Besitzer der zu einem Jagdbezirke vereinigten Grundstücke und beziehendlich
diejenigen auf fremdem Grund und Boden Jagdberechtigten, welche nicht nach § 4 zu selbst-
ständiger Ausübung der Jagd berechtigt sind (& 7), bilden in Bezug auf alle, die Aus-
übung der Jagd und die Verwendung der Jagduntzungen betreffende Angelegenheiten eine
Genossenschaft, innerhalb welcher die Minderheit den Beschlüssen der Mehrheit nach den des-
halb im § 16 getroffenen Bestimmungen sich zu unterwerfen hat.
15. Jede Jagdgenossenschaft hat auf eine von ihr selbst zu bestimmende Zeit einen
Vorstand und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen. Das erste Mal leitet die
Obrigkeit die Wahl, später liegt die Sorge für die Neuwahl und deren Leitung dem Vorstande
der Jagdgenossenschaft ob. «
Derselbe vertritt die Jagdgenossenschaft der Obrigkeit gegenüber, beraumt die Versamm-
lungen der Genossenschaft an und leitet deren Verhandlungen.
Ueber seinen etwaigen sonstigen Wirkungskreis Bestimmung zu treffen, bleibt der Jagd-
genossenschaft anheimgestellt.