Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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16. Zur Giltigkeit der Wahl des Vorstands der Jagdgenossenschaft und eines Be- 
schlusses über Ausübung der Jagd und Verwendung der Jagdnutzungen ist erforderlich: 
1) daß sämmtliche Mitglieder der Jagdgenossenschaft, ohne daß es jedoch dabei der Be- 
nennung der Einzelnen bedarf, unter Einräumung einer vierzehntägigen Frist durch 
einen Anschlag an den für obrigkeitliche Veröffentlichungen im Orte bestimmten Stellen 
vorgeladen worden sind, 
2) daß in dem Termine selbst mindestens der vierte Theil aller Stimmen durch die Per- 
sonen der Berechtigten oder durch legitimirte Bevollmächtigte derselben vertreten ist, 
und 
3) daß der in Frage stehende Beschluß mit absoluter Mehrheit der durch die Anwesenden 
repräsentirten Stimmen gefaßt worden ist. 
Bei Wahlen entscheidet, wenn bei der ersten Abstimmung absolute Mehrheit der Stimmen 
nicht erreicht worden, in der solchenfalls vorzunehmenden zweiten Abstimmung relative Stimmen- 
mehrheit und, im Falle der Gleichheit der Stimmen, unter den mit gleicher Stimmenzahl Be- 
dachten das Loos. 
Kommt in einer nach der Bestimmung unter 1 einberufenen Versammlung der Jagd- 
genossenschaft die zur Beschlußfähigkeit nach der Bestimmung unter 2 erforderliche Stimmenzahl 
nicht zusammen, so ist die Vorladung zu wiederholen. 
In der hierauf stattfindenden anderweiten Versammlung fassen die Erschienenen ohne 
weitere Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen gültiger Weise Beschluß. In der 
Vorladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. 
Der unter 1 bemerkten öffentlichen Vorladung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft be- 
darf es nicht, sobald Einstimmigkeit sämmtlicher Mitglieder der Jagdgenossenschaft über eine 
ihrer Beschlußfassung unterliegende Angelegenheit erweislich vorhanden ist, oder wenn es sich 
um die Fortsetzung eines bestehenden Verhältnisses handelt. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Jagdgenossenschaft sind Niederschriften auf- 
zunehmen, welche von dem Vorstande und mindestens drei Mitgliedern der Genossenschaft zu 
unterschreiben sind. 
&# 17. Die Stimmen werden so berechnet, daß auf einen Grundbesitz 
unter 5 Acker jagdbarer Fläche 1 Stimme, 
von 5 bis 10 - -2Stimmen, 
-10-20- - 3 - 
-20-30- - -4 - 
und so fort, in gleichem Verhältnisse steigend, auf 10 bis 10 Acker noch eine Stimme kommt. 
Mehr als die Hälfte aller Stimmen des Bezirks kann kein Einzelner haben. 
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