Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

stände und ihres Gebrauchs, namentlich der Segel und des Steuerruders, für 
die sichere Beladung derselben und für die in Nothfällen zu ergreifenden Sicher— 
ungs- und Rettungsmaßregeln, und, soviel die Dampfschifffahrt betrifft, für den 
Gebrauch der Dampfmaschinen im Allgemeinen, und 
4) auf den Nachweis der Fertigkeit im Schwimmen, wovon nur gegen ein bezirksärzt- 
liches Zeugniß, daß die körperliche Beschaffenheit des Bewerbers zum Erlernen des Schwimmens 
nicht geeignet sei, abgesehen werden darf, sich zu erstrecken. 
19. Die Prüfung selbst, welche auf einmal auf höchstens drei Bewerber zu beschränken Fortsetzung. 
ist, ist in Gegenwart eines Beauftragten des betreffenden Elbstromgerichts durch einen dazu 
bestimmten technischen Wasserbaubeamten mündlich vorzunehmen, dabei aber, außer den Mit- 
gliedern der Prüfungsbehörde, jedesmal auch ein practischer Sachverständiger aus der Classe 
der inländischen Schiffer oder Holzflößer zuzuziehen, welcher dem Prüfungsgeschäfte mit be- 
gutachtender Stimme beizuwohnen hat, auch an denselben, wenn er es wünscht, durch Stellung 
von Fragen unmittelbar Theil nehmen kann. Diese Sachverständigen, denen für ihre Müh- 
waltung eine angemessene Vergütung aus der Staatscasse zu gewähren ist, werden von den 
Elbstromgerichten nach ihrem Ermessen gewählt und in Pflicht genommen. 
§& 20. Ueber das Ergebniß der Prüfung ist ein von sämmtlichen Theilnehmern zu unter= Fortsetzung. 
schreibendes kurzes Protocoll aufzunehmen und darin zu bemerken, ob der Bewerber nach dem 
Urtheile der Behörde die Prüfung bestanden oder die Befähigung zur selbstständigen Führung 
eines Elbschiffs (Dampfschiffs, Holzfloßes) in der erforderlichen Maße nicht beurkundet habe. 
Im ersteren Falle hat die Behörde das Schiffer= oder Flößerpatent beziehendlich nach den 
Mustern unter B oder C auszufertigen, vor dessen Aushändigung an den Empfänger aber 
demselben das im Texte ausgedrückte Angelöbniß mittelst Handschlags abzunehmen, auch im 
Protocolle das Nöthige hierüber zu bemerken. 
Für das Schifferpatent ist, ebenso wie für das Schiffspatent, ausschließlich des Schriften- 
stempels, eine Gebühr von —-. 12 Ngr. 5 Pf. zu entrichten. Die Prüfung selbst erfolgt unent- 
geltlich. 
Bei nicht gehörig bestandener Prüfung ist der Bewerber hiervon unter der Eröffnung, daß 
er vor Jahresfrist nicht zu einer anderweiten Prüfung werde zugelassen werden, mittelst schrift- 
lichen Bescheids in Kenntniß zu setzen. 
& 21. Das von der competenten sächsischen Behörde ausgefertigte Schifferpatent für Ermächtigung 
Segel= und Dampfschiffe ermächtigt den Inhaber zur Führung jedes Elbfahrzeugs, welches Scmeren 
der im Patente bezeichneten Gattung und der sächsischen Rhederei angehört, sowie das Patent · « 
für Flößer, zur Führung jedes Holzfloßes, welches von einem sächsischen Uferplatze abgeht. 
Ein Patent zur Führung von Dampfschiffen ermächtigt zugleich zur Führung von Segel- 
schiffen, nicht aber umgekehrt. 
1864. 2
	        
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