Zu § 10 des
Gesetzes.
Zus§s 15 u. 16.
Zu § 16.
— 418 —
M 150) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes, die Ausübung der Jagd betreffend;
vom isten December 1864.
Zu Ausführung des Gesetzes vom isten December dieses Jahres, die Ausübung der Jagd
betreffend, wird von dem Ministerium des Innern, beziehendlich im Einverständnisse mit dem
Finanzministerium, Folgendes verordnet:
&1. Wenn nach der Bestimmung im fünften Satze des § 10 der Fall eintritt, daß die Jagd
auf einer Enclave zu ruhen hat, so hat dieß zunächst während des nächstbevorstehenden Jagd-
jahrs, vom 1 sten September des einen bis zum 31 sten August des anderen Jahres, und von
dessen Ablaufe an so lange weiter von Jagdjahr zu Jagdjahr stattzufinden, bis die im dritten
Satze des § 10 gedachte freie Vereinigung zwischen den Betheiligten zu Stande kommt,
oder der Eigenthümer, beziehendlich der Jagdberechtigte auf derselben, sich mit dem von der
Amtshauptmannschaft auszuwerfenden Entschädigungsbetrage zufrieden erklärt.
Kommen Fälle der im letzten Satze des & 1 0 gedachten Art vor, so haben die verschiedenen
Besitzer, deren Grundstücke die betreffenden Fluren oder Flurtheile umgeben oder von dem
Zusammenhange mit dem zugehörigen Complexe abschneiden, zunächst durch freie Vereinigung
denjenigen aus ihrer Mitte zu bestimmen, welcher die Befugnisse ausüben soll, wie sic dem
im zweiten Satze des § 10 erwähnten Eigenthümer des umgebenden Grundstücks zustehen.
Dafern und so lange eine solche Vereinigung nicht zu Stande kommt, stehen diese Befug-
nisse demjenigen zu, dessen Grundbesitz an die enclavirten oder abgeschnittenen Grundstücke in
der größten Ausdehnung angrenzt.
Wenn aber Mehrere mit ihrem Grundbesitze in gleicher Ausdehnung an die gedachten
Grundstücke angrenzen, so entscheidet darüber, wer von ihnen jene Befugnisse auszuüben haben
soll, zunächst ebenfalls die freie Vereinigung unter den Betheiligten, und, dafern eine solche
nicht zu Stande kommt, das Loos.
&2. Die in §§# 15 und 16 enthaltenen Vorschriften in Betreff der Wahl des Vor-
stands der Jagdgenossenschaft gelten auch in Bezug auf die Wahl des Stellvertreters desselben.
Wo von einzelnen Jagdgenossenschaften Vorstände und deren Stellvertreter zur Zeit der
Erlassung des Gesetzes bereits gewählt sein sollten, da hat es bei diesen Wahlen zu bewenden,
dafern dieselben in der Weise erfolgt sind, wie § 15 vorschreibt.
#13.#n Unter der im vorletzten Satze des § 16 erwähnten Fortsetzung eines bestehenden
Verhältnisses ist nicht blos die Fortsetzung eines Jagdpachtverhältnisses mit dem zeitherigen
Pachter, sondern auch die fernerweite Ausübung der Jagd durch einen Jäger oder der Beschluß,
die Jagd fernerhin ruhen zu lassen, zu verstehen.