Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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In diesen Fällen ist es nach Maßgabe des im § 14 ausgesprochenen Majoritätsprincips 
genügend, wenn nachweislich die Mehrzahl sämmtlicher, innerhalb der betreffenden Genossen- 
schaft vorhandenen Stimmen für die Beibehaltung des bis dahin bestandenen Verhältnisses 
sich entschieden hat. 
&é 4. Jede Amtshauptmannschaft, in deren Bereiche solche Jagdbezirke vorkommen, welche 
unter verschiedenen Obrigkeiten stehen, hat zu bestimmen, welche Polizeibehörde nach Vorschrift 
des & 22 als die zuständige zu betrachten ist, und solches in dem betreffenden Amtsblatte be- 
kannt zu machen. 
& 5. Das Ministerium des Innern wird dafür Sorge tragen, daß den zu Ausstellung 
von Jagdkarten berechtigten Polizeibehörden, d. h. denjenigen Sicherheitspolizeibehörden, welchen 
die Jagdpolizei zusteht, durch die Bezirksamtshauptmannschaften nicht nur vor dem Beginne 
jedes neuen Jagdjahrs rechtzeitig der nöthige Bedarf an Formularen zu den auf das ganze 
Jagdjahr gültigen Jagdkarten, sondern auch auf Verlangen die erforderlichen Formulare zu 
den Tagesjagdkarten zugestellt werden. 
Die Formulare zu den auf das ganze Jagdjahr gültigen Jagdkarten werden für jedes 
einzelne Jahr in einer besonderen Farbe, die Formulare zu den Tagesfjagdkarten aber, ohne 
Unterscheidung zwischen den einzelnen Jagdjahren, in einer für alle gleichen, von der für die 
Jahresjagdkarten aber verschiedenen Farbe ausgegeben werden. 
Bei Ausfüllung der Formulare zu den Tagesjagdkarten ist das Datum des betreffenden 
Jagdtags nicht in Ziffern, sondern stets in Buchstaben zu bezeichnen. 
Diie betreffenden Polizeibehörden haben 
1) die Nummern der ausgestellten Jagdkarten, den Namen, Stand und Wohnort der 
Personen, für welche sie ausgestellt worden sind, ingleichen bei Tagesjagdkarten den Tag, auf 
welchen die Karte lautet, in ein besonderes, von ihnen zu haltendes Journal einzutragen, und 
2)) am Schlusse der Monate März, Juni, September und December jeden Jahres ein 
Duplicat der bis dahin im vorhergegangenen Vierteljahre erfolgten Einträge in das unter 1 
gedachte Journal, beziehendlich Vacatscheine an das Finanzministerium ohne besonderen Bericht 
einzusenden, demnächst 
3) den in die Staatscasse fließenden Betrag der Gebühren für ausgestellte Jagdkarten 
am Schlusse jeden Kalendervierteljahrs, in welchem die Karten ausgestellt worden sind, an die 
betreffenden Bezirksrentämter oder diejenigen sonstigen Einnahmestellen, welche von dem Finanz- 
ministerium mit der Vereinnahmung der Intraden werden beauftragt werden, einzusenden und 
in den Lieferscheinen außer dem Geldbetrage auch die Nummern der ausgestellten Jagdkarten 
nach den beiden Arten der letzteren (I# 24) anzugeben, nicht minder 
4) am Schlusse jeden Jagdjahrs die unverbraucht gebliebenen, sowie die etwa verdorbenen 
Exemplare von Jahresjagdkartenformularen, ingleichen die etwa unbrauchbar gewordenen For- 
657 
Zu § 22. 
Zu 88 23 
und 24.
	        
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