Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

1 des 
setzes. 
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Zu demselben 
Iphen des 
Gesetzes. 
Zu demselben 
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Gesetzes. 
— 422 — 
Hiernach unterliegt die Einfuhr und der Eintrieb von Rindvieh entlang der ganzen Sächsisch- 
Böhmischen Grenze den aus Punkt 1 und 2 der angezogenen Bekanntmachung ersichtlichen 
Beschränkungen. 
Alle Zeitschriften der § 21 des Preßgesetzes vom 1 44ten März 1851 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 67) gedachten Art haben vorstehende Bekannt- 
machung nach Maßgabe § 14 sub b der Ausführungsverordnung zu ersterem (Gesetz= und 
Verordnungsblatt von demselben Jahre, Seite 75) zum Abdrucke zu bringen. 
Dresden, am 3ten December 1864. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
  
K 153) Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes vom 10ten Oetober 1864 über die von dem 
Regalbergbaue zu erhebenden Steuern betreffend; 
vom 6ten December 1864. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 1 Oten October dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt von diesem Jahre, Seite 3 38 fg.), die von dem Regalbergbaue zu erhebenden Steuern 
betreffend, wird hierdurch Nachstehendes verordnet: 
&1. Mit Schluß des jetzigen Jahres werden die Zehntencassen, einschließlich der Ober- 
zehntencasse zu Freiberg, aufgehoben und es wird an deren Stelle von Anfang des künftigen 
Jahres an in Freiberg eine Hauptbergcasse errichtet, an welche alle bisher an die ein- 
zelnen Zehntencassen gewiesenen Zahlungen, soweit nicht hierunter nach § 1 des eingangs- 
gedachten Gesetzes und nach §§ 5 und 12 der gegenwärtigen Verordnung eine Aenderung ein- 
tritt, zu leisten sind. 
§2. Die Verwaltung der sämmtlichen Revierbetriebscassen (§ 158 des Gesetzes vom 
2 2sten Mai 1851 und § 117 der Ausführungsverordnung vom 1 6ten December 1851, 
Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 230, 444) und der den auf- 
gehobenen Zehntenämtern zugewiesenen Gestiftscassen geht auf die Hauptbergcasse über. 
*# 3. Die Aufbewahrung der Bestände von Grubencassen (vergl. & 63 der Ausführ- 
ungsverordnung vom 1 öten December 1851) und der Revierwirthschaftscassen (vergl. 9 160 
des Gesetzes vom 22 sten Mai 1851), soweit eine solche von dem Finanzministerium gestattet 
wird, erfolgt künftig bei der Hauptbergcasse.
	        
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