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Zu demselben
Iphen des
Gesetzes.
Zu demselben
Iphen des
Gesetzes.
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Hiernach unterliegt die Einfuhr und der Eintrieb von Rindvieh entlang der ganzen Sächsisch-
Böhmischen Grenze den aus Punkt 1 und 2 der angezogenen Bekanntmachung ersichtlichen
Beschränkungen.
Alle Zeitschriften der § 21 des Preßgesetzes vom 1 44ten März 1851 (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 67) gedachten Art haben vorstehende Bekannt-
machung nach Maßgabe § 14 sub b der Ausführungsverordnung zu ersterem (Gesetz= und
Verordnungsblatt von demselben Jahre, Seite 75) zum Abdrucke zu bringen.
Dresden, am 3ten December 1864.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
K 153) Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes vom 10ten Oetober 1864 über die von dem
Regalbergbaue zu erhebenden Steuern betreffend;
vom 6ten December 1864.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 1 Oten October dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungs-
blatt von diesem Jahre, Seite 3 38 fg.), die von dem Regalbergbaue zu erhebenden Steuern
betreffend, wird hierdurch Nachstehendes verordnet:
&1. Mit Schluß des jetzigen Jahres werden die Zehntencassen, einschließlich der Ober-
zehntencasse zu Freiberg, aufgehoben und es wird an deren Stelle von Anfang des künftigen
Jahres an in Freiberg eine Hauptbergcasse errichtet, an welche alle bisher an die ein-
zelnen Zehntencassen gewiesenen Zahlungen, soweit nicht hierunter nach § 1 des eingangs-
gedachten Gesetzes und nach §§ 5 und 12 der gegenwärtigen Verordnung eine Aenderung ein-
tritt, zu leisten sind.
§2. Die Verwaltung der sämmtlichen Revierbetriebscassen (§ 158 des Gesetzes vom
2 2sten Mai 1851 und § 117 der Ausführungsverordnung vom 1 6ten December 1851,
Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 230, 444) und der den auf-
gehobenen Zehntenämtern zugewiesenen Gestiftscassen geht auf die Hauptbergcasse über.
*# 3. Die Aufbewahrung der Bestände von Grubencassen (vergl. & 63 der Ausführ-
ungsverordnung vom 1 öten December 1851) und der Revierwirthschaftscassen (vergl. 9 160
des Gesetzes vom 22 sten Mai 1851), soweit eine solche von dem Finanzministerium gestattet
wird, erfolgt künftig bei der Hauptbergcasse.