Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Legitimation 
für den 
Lootsendienst. 
Wegfall der 
Gültigkeit 
der Schiffer- 
patente 2c. 
Fortsetzung. 
Schiffs= und 
Schifferrollen. 
— 10 — 
6& 22. Diejenigen, welche nach vorgängiger Prüfung als Schiffsführer und nach Er- 
langung eines Schifferpatents die Verrichtung des Lootsendienstes für gewisse Stromstrecken 
oder überhaupt übernehmen wollen, haben bei dem Elbstromgerichte, in dessen Bezirke ihr 
wesentlicher Wohnort sich befindet, sich dazu ausdrücklich anzumelden, und es haben die Elbe 
stromgerichte den Angemeldeten darüber besondere Bescheinigungen zu ihrer Legitimation zu 
ertheilen, sowie fortlaufende Verzeichnisse derselben zur jederzeitigen weiteren Nachweisung zu 
führen. 
Dabei bleibt die Feststellung der Lootsengebühren für gewisse Stromstrecken vorbehalten. 
Es findet jedoch ein Lootsenzwang, d. h. die Verpflichtung, sich überhaupt eines Lootsens 
zu bedienen, auf der Elbe oberhalb Hamburg nicht statt. 
6 23. Die Schiffer= und Flößerpatente, ingleichen die vorstehend gedachten Lootsen- 
Legitimationen verlieren ihre Gültigkeit, wenn das Verhältniß des Inhabers als sächsischer 
Staatsangehöriger aufhört. 
Im Falle der Uebersiedelung eines Schiffers oder Schiffführers aus einem Elbuferstaate 
in den anderen hat derselbe an Stelle des erlöschenden bisherigen Schifferpatents in dem 
Staate, in welchem er sich niederläßt, um die Ertheilung eines neuen Schifferpatents nach- 
zusuchen; dabei soll aber von einer nochmaligen Prüfung abgesehen werden, insofern aus dem 
älteren Patente die vorausgegangene Prüfung des Inhabers sich ergiebt, und nicht etwa aus 
besonderen Gründen eine Wiederholung der Prüfung sich als angemessen darstellt. 
§ 24. Die ausgefertigten Schiffer= und Flößerpatente und die Lootsen-Legitimationen 
sind wieder zurückzunehmen, wenn der Inhaber zu dem Geschäfte ferner untauglich oder dessen 
Beibehaltung mit der Ordnung und Sicherheit des Schifffahrtsverkehrs nicht vereinbar ist. 
Letzteres kann namentlich dann angenommen werden, wenn ein Schiffsführer 2c. wegen Trunk- 
sucht, wegen Elbzolldefrauden oder Elbstrom= und Schifffahrtspolizei-Contraventionen und 
wegen Betrugs, Fälschung oder anderer Verbrechen gegen das Eigenthum bestraft worden ist. 
45. Die Elbstromgerichte haben über die bei ihnen zur Ausfertigung gelangenden 
Schiffs= und Schifferpatente fortlaufende Verzeichnisse (die Schiffs= und Schifferrollen) zu 
führen, auch davon alljährlich vor Eröffnung der Frühjahrsschifffahrt eine Abschrift bei der 
Kreisdirection zu Dresden einzureichen, und gleichzeitig Duplicate an die Ministerien der 
Finanzen und des Innern gelangen zu lassen. Zur gehörigen Fortführung dieser Verzeichnisse 
ist daher auch bei eintretendem Ableben eines Schiffführers das ihm ertheilt gewesene Schiffer- 
patent Seiten der Nachgelassenen des Verstorbenen sobald als möglich an das betreffende Elb- 
stromgericht zurückzugeben, oder, wenn dasselbe verloren oder vernichtet werden, solches an- 
zuzeigen, außerdem aber sich zu gewärtigen, daß die Einziehung durch die Behärre auf Kosten 
der Säumigen erfolge.
	        
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