Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Zu § 9 des 
Gesetzes. 
— 424 — 
führungsverordnung vom 1 öten December 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1851, Seite 454 fg.) vorgeschrieben ist, jedoch mit der Abänderung zu bewenden, daß an 
die Stelle der dort erwähnten Zehntenämter die Hauptbergcasse tritt. 
Etwaige Erlaßgesuche sind bei den Bergämtern, welche darüber gutachtlichen Bericht zu 
erstatten haben, anzubringen. 
12. Die Schurfsteuer ist im Voraus jedesmal auf mindestens ein Vierteljahr an die 
bergamtlichen Gebührencassen zu entrichten und von diesen alsbald nach Schluß jeden Jahres 
mit Specification an die Hauptbergcasse einzurechnen. 
Dresden, am 6ten December 1864. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Gerlach. 
154) Verordnung 
zu Bekanntmachung der mit der Regierung des Fürstenthums Schwarzburg- 
Rudolstadt getroffenen Uebereinkunft wegen der in Criminal= und Polizei- 
strafsachen erwachsenden Kosten; 
vom 6ten December 1864. 
Neckdem mit der Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt nach Inhalt der 
nachstehenden Ministerialerklärung vom 1 4ten November 1864, welche gegen eine gleich- 
lautende Erklärung des Fürstlich Schwarzburgischen Ministeriums zu Rudolstadt ausgetauscht 
worden, eine Uebereinkunft wegen der in Criminal= und Polizeistrafsachen erwachsenden Kosten 
zum Abschlusse gekommen ist, so wird solche hierdurch mit Allerhöchster Genehmigung zur Nach- 
achtung bekannt gemacht. « 
Dresden, den 6ten December 1864. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Behr. 
  
— 
Rosenberg. 
Ministerialerklärung. 
Zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstlich Schwarzburgischen Regier- 
ung zu Rudolstadt ist wegen der in Criminal= und Polizeistrafsachen erwachsenden Kosten 
folgende Uebereinkunft getroffen worden: 
Artikel 1. 
Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerichtsbehörde des 
einen Staates an eine solche des anderen bei letzterer baare Auslagen nothwendig werden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.