Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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MÆ 156) Verordnung, 
die neuen Paßformulare betreffend; 
vom 28sten November 1864. 
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De Ministerium des Innern hat beschlossen, vom 1sten Januar künftigen Jahres an neue 
Formulare zu Reisepässen für das Ausland einzuführen. Bezüglich dieser Formulare wird 
Folgendes zur Kenntnißnahme und beziehendlich Nachachtung bekannt gemacht: 
&1. Die Formulare der Reisepässe für das Ausland haben von jetzt an die Gestalt kleiner Beschaffenheit 
Bücher in Sedezformat. der Formulare. 
Jedes dieser Bücher enthält in einem steifen Umschlage von hellbrauner Farbe, auf dessen 
Vorderseite guillochirte Verzierungen und das Königlich Sächsische Wappen eingepreßt sind, 
sechszehn numerirte Seiten auf bläulichem Papier mit violettem pantographischen Unterdruck 
und schwarzer Randverzierung. Der Text der Formulare ist schwarz aufgedruckt. Das 
Buch ist mit weißgrünem Faden durchzogen, welcher auf der Rückseite des Umschlags neben 
Seite 16 von der ausstellenden Behörde mit ihrem Dienstsiegel angesiegelt wird. 
Das erste Blatt des Buches enthält die Wasserzeichen, das zweite den eingepreßten Stempel. 
Auf den ersten drei Seiten befindet sich der erforderliche Text der Reisepässe nebst der Person- 
beschreibung und Unterschrift des Inhabers; die übrigen Seiten sind zu Eintragung der Visa 
bestimmt. Der Steuerstempel befindet sich auf der oberen linken Ecke der sechszehnten Seite. 
#2. Rücksichtlich des Inhalts der Reisepässe für das Ausland bewendet es bei den Inhalt und 
Vorschriften im § 4 des Regulativs vom 2 7 sten Januar 1818. verrhsersc 
Jedoch ist bei Ausstellung der Reisepässe nach den neuen Formularen Folgendes zu 
beachten: 
Die Dauer der Gültigkeit des Passes ist nicht durch Angabe einer vom Tage der Aus- 
stellung an laufenden Frist zu bezeichnen, sondern durch Angabe des Tages, mit dessen Ablaufe 
die Gültigkeit des Passes erlischt, also beispielsweise nicht durch: 
„gültig auf 1 Jahr“ 
sondern durch 
„gültig bis zum 2 7sten November 1865.“ 
Die Paßbücher sind auf der zweiten Seite neben der Unterschrift der ausstellenden Be- 
horden in Gemäßheit von § VIb des Mandats vom gten Juni 1803 (Cod. Aug. 3te 
Fortsetzung, Theil I, Seite 398) und § 4d des Regulativs vom 2 7sten Januar 181 8 
mit einem in nicht leicht zu verwischender schwarzer oder rother Farbe aufzudrückenden Stempel 
zu versehen; die durch Verordnung vom 23sten Juni 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1835, Seite 370) vorgeschriebene Bestempelung des Paßpapiers auf der Mitte
	        
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