Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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&26. Das Verfahren der Elbstromgerichte bei der Ausstellung der Schiffs= und Schiffer= Competenz der 
patente steht unter Aufsicht der Kreisdirection zu Dresden und in höherer Instanz des Mini- Behürdin bei 
steriums des Innern. Die gedachten Behörden haben daher, wenn gegen ihre dießfallsigen stellung und 
Entschließungen Recurs eingewendet wird, sowie auf erhobene Beschwerden an die genannte —iee 
Kreisdirection Bericht zu erstatten. Shiffer- 
· patente. 
§& 27. Wegen der Annullirung oder Zurücknahme eines Schiffspatents oder wegen der Fortsetzung. 
letzten Fahrt eines Fahrzeugs haben die Elbstromgerichte selbst Beschluß zu fassen und Ver- 
fügung zu treffen, dagegen wegen Wiedereinziehung eines Schifferpatents, sobald dazu nach 
ihrem Ermessen in Gemäßheit der vorstehenden Vorschriften gegründete Veranlassung vorliegt, 
an die Kreisdirection gutachtlichen Bericht zu erstatten und deren Entschließung einzuholen. 
& 28. Wer es unternimmt, Schifffahrt oder Holzflößerei auf der Elbe zu treiben, ohne Strafbarkeit 
Z .- des un- 
die dazu vorgeschriebenen Patente erlangt zu haben, patentirten 
oder Schifffahrts- 
wer sich des für einen anderen Führer oder ein anderes Fahrzeug ausgestellten oder eines betriebs. 
bereits ungültig gewordenen oder widerrufenen Patents bedient, 
oder 
welcher patentirte Schiffs= oder Floßführer sein Schiffer= oder Schiffspatent auf einer Reise 
nicht bei sich führt, verfällt in die § 103 bestimmten Ordnungsstrafen. 
6 229. Diese Strafen sind jevoch für jede Reise, Hin= und Rückfahrt zusammen genom- Fortsetzung. 
men, nur einmal zu erlegen und die Nachweisung eines auf derselben Reise bereits anhängig 
gewordenen Verfahrens schließt die Wiederholung des letzteren wegen derselben Uebertretung an 
einem anderen Orte aus. 
Werden jedoch die im § 2 8 erwähnten Uebertretungen bei folgenden Reisen wiederholt, so 
wird die Strafe im ersten Wiederholungsfalle auf das Anderthalbfache, im zweiten und jeden 
ferneren Wiederholungsfalle aber auf das Doppelte des einfachen Betrags erhöht. 
* 30. Wird auf Grund dieser Bestimmungen gegen einen Schiffer oder Flößer ein Fortsetzung. 
Strafverfahren eingeleitet, so hat das betreffende Elbstromgericht darüber, daß das polizeiliche 
Untersuchungsverfahren schwebt, einen Vormerk auf dem Schifferpatente des Angeschuldigten 
zu machen, damit dieser den im § 29 bezeichneten Nachweis führen könne. 
§31. Die Eigenthümer sowehl, als die Führer der Elbfahrzeuge haben auf die Con= Construction 
struction, Ausrüstung und Erhaltung derselben und ihres Zubehörs, bei den Dampfsschiffen — 
insbesondere auf die Erhaltung des Dampfkessel- und des Maschinenapparats in vollkommen Elbfahrzeuge. 
gutem und tüchtigem Zustande, jederzeit vorzügliche Sorgfalt zu verwenden, dergestalt, daß die 
Beförderung von Personen und Gütern auf den Fahrzeugen stets mit Sicherheit in der der 
Bestimmung der letzteren entsprechenden Weise erfolgen kann. 
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