Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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15. 1) Dafern die Liquidation einer Alters= oder Invalidenrente ergeben hat, daß 
die Rente fürs Jahr wenigstens Einen Thaler beträgt, auch, beziehendlich bei Mitberücksichtig- 
ung etwa schon laufender Renten, den höchsten Jahresbetrag von fünfhundert Thalern nicht 
übersteigt, erhält der Versicherte (nunmehrige Rentner) gegen Zurückbehaltung des Einlagebuchs 
ein nach dem anliegenden Schema E ausgefertigtes Rentencertificat, durch welches Seiten 
der Altersrentenbankverwaltung die erworbene Rentenberechtigung unter Namhaftmachung der 
rentezahlenden Cassenstelle gewährleistet wird. Gleichzeitig empfängt der Rentner eine ent- 
sprechende Anzahl Rentenquittungsformulare, nach deren Verbrauch dem fernerweiten Bedarfe 
an dergleichen Formularen von der Altersrentenbank Genüge geleistet werden wird. An Stelle 
der in dem Rentencertificate benannten Cassenstelle kann auf des Rentners Antrag von der 
Altersrentenbankverwaltung später auch eine andere Cassenstelle mit der Rentenzahlung beauf- 
tragt werden; es ist aber einem jeden derartigen Antrage das Rentencertificat zur Verlautbar= 
ung der mit der künftigen Rentenzahlung beauftragten Cassenstelle beizufügen. 
2) Enthält das Einlagebuch noch andere, erst später zu liquidirende Partialrenten oder 
ist dessen Wiederaushändigung wegen beabsichtigter und nach & des Gesetzes vom 23sten Mai 
1864 noch zulässiger Erwerbung von Renten für spätere Genußepochen vom Einleger bean- 
tragt worden, so wird dasselbe dem Letzteren einstweilen wieder zurückgegeben und nur erst nach 
Ausführung der letzten Rentenliquidation bei der Altersrentenbank zurückbehalten. 
3) Wenn die bei jener Liquidation vorgenommene Summirung der Partial= und be- 
ziehendlich der Zuwachsrenten eine Alters= oder Invalidenrente von weniger als Einem Thaler 
fürs Jahr oder — beziehendlich unter Hinzurechnung bereits laufender Renten — von mehr 
als dem Jahresbetrage von fünfhundert Thalern ergiebt, so unterbleibt ersteren Falls die Aus- 
fertigung eines Rentencertificats, während im letzteren Falle ein dergleichen Certificat über den 
Jahresbetrag von fünfhundert Thalern für den bezüglichen Rentner ausgefertigt wird. Gegen 
Zurückbehaltung des Einlagebuchs fertigt aber die Altersrentenbank dem Einleger, beziehendlich 
dessen Erben, behufs der zinslosen Zurückzahlung der unzureichenden Einlage oder des über- 
schüssigen Einlagebetrags ein Quittungsformular zur einfachen Vollziehung und nach Wieder- 
eingang der vollzogenen Quittung den zurückzuzahlenden Betrag zu. 
4.) Ist die liquidirte Rente durch Einlagen mit Capitalvorbehalt erworben worden, so 
wird für Den, zu dessen Vortheil das Capital vom Einleger vorbehalten worden war, ein be- 
sonderes Capitalcertificat nach dem unter F angebogenen Schema ausgefertigt, durch welches 
die Altersrentenbankverwaltung dem Berechtigten die zinslose Rückzahlung des vorbehaltenen 
Capitals nach dem Ableben des im nurgedachten Certificate genau bezeichneten Rentners zu- 
sichert. 
8 16. 1) Fällig gewordene Vierteljahresraten von Alters= und Invalidenrenten können 
. innerhalb der ersten drei ihrer Fälligkeit folgenden Jahre bei der im Rentencertificate be-
	        
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