Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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& 19. Rasuren und ähnliche Aenderungen im Zifferwerk oder an anderen wesentlichen 
Stellen der Lieferscheine, Anmeldungen, Bescheinigungen, Zeugnisse, Legitimationen, Einlage- 
bücher, Certificate, Quittungen u. s. w. sind unzulässig. 
8 20. 1) Den Verlust eines Einlagebuchs oder eines Certificats hat der Verlustträger, 
dafern es ihm um den Ersatz dieses Verlusts zu thun ist, unter Bezeichnung des verlorenen 
Documents nach Art, Nummer und Ausfertigungsdatum, wie unter Angabe seiner Vor= und 
Familiennamen, seiner bürgerlichen, beziehendlich gewerblichen Stellung und seines wesentlichen 
Wohnorts, der Altersrentenbankverwaltung schriftlich anzuzeigen und den Verlust, soweit 
nöthig, zu bescheinigen. 
2) Dafern die Angaben der Anzeige mit den aus den Registern der Altersrentenbank 
ersichtlichen Nachrichten übereinstimmen, auch die durch das verlorene Document gewährleisteten 
Forderungsrechte nicht etwa schon vor dem Eingange der Verlustanzeige verjährt sind, überhaupt 
aber der beantragten Erneuerung irgend welche Bedenken nicht oder nicht weiter entgegenstehen, 
wird Seiten der Atersrentenbankverwaltung an Stelle des verlorenen Documents ein Duplicat 
ausgefertigt, gleichzeitig das als verloren angezeigte Originaldocument mittels öffentlicher 
Bekanntmachung durch die Leipziger Zeitung auf Kosten des Antragstellers für ungültig erklärt 
und das neue, ausdrücklich als „Duplicat“ bezeichnete Document dem Antragsteller durch 
dessen Gerichtsbehörde ausgehändigt. 
& 21. Wenn das im vorigen Paragraphen dargelegte Verfahren stattgefunden hat, so 
soll wegen derjenigen Capital= und Rentezahlungen, rücksichtlich deren der Ablauf der in 6 18 
des Gesetzes vom 6ten November 185 8 näher bestimmten Verjährungsfrist in die Zwischenzeit 
vom Eingang der Verlustanzeige bis zur Aushändigung des Duplicatdocuments fällt und 
welche wegen Mangels eines der in § 20 gedachten Originaldocumente rechtzeitig nicht erhoben 
werden konnten, den Betheiligten gestattet sein, solche binnen einem Jahre, vom Tage der 
Aushändigung des Duplicatdocuments ab gerechnet, unmittelbar bei der Altersrentenbank 
zu erheben. 
§ 22. Kann eine fällige Rentenrate in Folge des Verlusts des Quittungsformulars 
oder der Quittung vom Rentner nicht erhoben werden, so ist Solches der Altersrentenbank- 
verwaltung schriftlich anzuzeigen und erhält dann der Rentner nach Ablauf der §# 18,2 des 
Gesetzes vom 6ten November 185 8 festgesetzten Verjährungszeit, dafern nicht mittlerweile die 
bezügliche Rentenrate erhoben worden ist, deren Betrag durch die Altersrentenbank gegen 
Quittung nachträglich ausgezahlt. 
§ 23. 10 Für die nach § 13, 2 erforderlichen Invaliditätszeugnisse, ingleichen für die 
nach § 16, beizubringenden Lebensbescheinigungen ist innerhalb des Königreichs Sachsen eine 
Gebühr nicht zu beanspruchen. 
2) Formulare zu den & 4, 2 gedachten Lieferscheinen und §5,1 u. s. w. erwähnten Anmeld- 
1864. 68
	        
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