Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Zugleich muß, vom Eintritte der nächsten Schifffahrtsperiode im Jahre 1864 an, an jedem 
Dampfschiffe oder Segelfahrzeuge eine jederzeit leicht erkennbare, nach Zollen eingetheilte Scala 
der Eintauchung in das Wasser beziehendlich vor den Rädern oder in der halben Länge auf 
beiden Seiten des Fahrzeugs angebracht sein. 
37. Die zur Schleppschifffahrt bestimmten Dampfschiffe, auf welche übrigens zugleich 
die wegen der Dampfschiffe überhaupt bestehenden Anordnungen und Vorschriften anzuwenden 
sind, dürfen auf der sächsischen Elbstrecke bei der Bergfahrt nicht mehr als drei Schleppkähne 
hinter sich anhängen, dagegen ist auf der Thalfahrt das Anhängen von Schleppkähnen hinter 
den Schleppschiffen gar nicht, und nur bei einem Wasserstande über Null und darüber am 
Dresdener Pegel das Nebeneinanderhängen von 2 Schleppkähnen gestattet. 
§38. Während der Fahrt darf kein Schiff oder Floß die Stromfahrbahn ver- 
lassen. 
639. Jede Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Stromfahrbahn, vornehmlich 
durch Auswerfen von Ballaststeinen, Steinkohlenschlacken und anderen der Schifffahrt hinder- 
lichen oder gefährlichen Gegenständen sind verboten und strafbar. 
Insbesondere müssen daher die zu Beschwerung der Steuerruder dienenden Steine oder 
anderen Körper dergestalt genügend befestigt und verwahrt sein, daß das Herabfallen derselben 
in den Strom verhütet wird. 
§ 40. Die Stromufer nebst den an denselben liegenden Werken und Anlagen, sowie 
Brücken, Schiffmühlen, Fähren u. s. w. dürfen von den Schiffen und Floßen auf ihrer 
Fahrt nicht berührt oder beschädigt, sowie die Leinpfade von den Zugknechten oder dem Zug- 
viehe weder verdorben, noch zum Nachtheile der anliegenden Grundstücke überschritten werden. 
Dampfschiffe insbesondere müssen sich von Uferanlagen, zu Vermeidung der Beschädigung 
der letzteren durch den Wellenschlag, möglichst entfernt halten. 
Das Ankerwerfen und das Schleppen der Anker an Stromstellen, an denen Fährketten 
oder Telegraphenleitungen durch das Strombett geführt und welche am Ufer bezeichnet sind, 
ist untersagt. 9 
& 41. Die Breite des Leinpfads an der sächsischen. Elbstrecke ist im Allgemeinen und, 
wo nicht besondere örtliche Verhältnisse eine Abweichung davon nothwendig machen und ge- 
statten, auf 12 sächsische Fuß landeinwärts von der natürlichen Uferkante oder von den Ufer- 
anlagen und Abböschungen bestimmt. 
Das Nebeneinanderspannen mehrerer Zugthiere an der Schiffszugleine auf dem Leinpfade 
ist nicht gestattet, ausnahmsweise kann jedoch das Zusammenspannen zweier Zugthiere auf 
bestimmten Leinpfadstrecken, wo ein dringendes Bedürfniß dazu vorhanden und insbesondere 
Schlepp- 
schifffahrt. 
Innehalten 
der Fahrbahn. 
Verun- 
reinigung der 
Fahrbahn. 
Schonung der 
Ufer und der 
Strom- 
bauwerke. 
Leinpfad und 
Schiffszug.
	        
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